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Dokument-ID: 432015
1.4.6 Unterbleiben der Gewährung von Aktien
Zwingendes Unterbleiben der Anteilsgewährung
Gesetzliche Grundlage
Die übernehmende Gesellschaft darf gem § 224 AktG keine Aktien gewähren, soweit
- sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt (Upstream-Verschmelzung);
- eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt (Besitz eigener Anteile durch die übertragende Gesellschaft).