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Alexander Kdolsky - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8.3 Unternehmensrechtliche Bewertung

Die übernehmende Körperschaft kann das übernommene Vermögen entweder nach § 202 Abs 1 UGB mit den beizulegenden Werten bewerten oder gem § 202 Abs 2 UGB die Buchwerte des letzten Jahresabschlusses fortführen.

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