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Neu Dokument-ID: 331010

Herbert F. Maier - Erich Wolf - Georg Binder - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.1 Unternehmensrechtliche Bewertungsbestimmungen

Neubewertung

Die unternehmensrechtlichen Bewertungs (nicht Ansatz!)-bestimmungen für Einlagen, Zuwendungen und Entnahmen finden sich in § 202 UGB. Diese sind gemäß dessen Abs 1 grundsätzlich mit dem beizulegenden Wert (Tageswert) anzusetzen, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt. Fraglich ist, ob der Hinweis auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen eine selbstständige Obergrenze (so Hügel, GesRz 1993, S 30) darstellt oder eine inhaltsleere Wiederholung des Tageswertprinzips im Sinne einer unternehmensbezogenen Bewertung ist (so Gassner/Lahodny-Karner in: Straube, HGB II, § 202 Rz 11; Staringer, aaO, S 115). Nach Gassner führt der Hinweis auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen keinesfalls zu einer Einschränkung des beizulegenden Wertes oder gar zur Anwendung eines anderen Bewertungsmaßstabes, da es die Funktion des beizulegenden Wertes ist, die möglicherweise überhöhten Anschaffungswerte im Hinblick auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen zu objektivieren. Hügel steht insofern im Gegensatz zu Gassner, als er zum Ausdruck bringt, dass ein unternehmensbezogener Nutzungswert jedenfalls soweit zu berücksichtigen ist, dass die Sacheinlage gerade mit jenen Kosten angesetzt wird, die die Gesellschaft – bei unterbleiben der Einlage – hätte aufwenden müssen. Nach Egger (in: Bertl, Praxis und Zukunft der Unternehmensbesteuerung, Festschrift Heidinger, S 228) stellt die in § 202 UGB angeführte Nutzungsmöglichkeit eine Obergrenze für die Bewertung von Einlagen dar, die etwa bei fehlender oder mangelhafter Eignung einer Anlage für die spezielle betriebliche Nutzung sogar erheblich unter dem beizuliegenden Wert liegen kann. Die Aussage Hügels entspräche auch der herrschenden Lehre, davon ausgehend, dass eine Einlage iSd § 202 UGB nicht höher bewertet werden darf, als sie dem (steuerlichen) Teilwert entspricht. Der Teilwert als jener Wert, den der Käufer des Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den einzelnen Vermögensgegenstand zu zahlen bereit wäre, drückt genau den Nutzungswert des einzelnen Vermögensgegenstandes für das Unternehmen aus.

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