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4.1.2 Unternehmensrechtliche Bilanzen der spaltenden Gesellschaft
Schlussbilanz
Wie der Verschmelzung und der Umwandlung gem UmwG ist auch der Spaltung eine Schlussbilanz zugrunde zu legen. Diese ist gem § 2 Abs 2 SpaltG von der übertragenden Gesellschaft auf den Spaltungsstichtag aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden. Daraus ergibt sich die maximale Rückwirkungsfrist für Spaltungen von neun Monaten. Eine Schlussbilanz ist nicht nur bei der Aufspaltung sondern auch bei der Abspaltung zu erstellen.