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Neu Dokument-ID: 328583

Andrea Futterknecht - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.11 Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht der Aktionäre

Vorbemerkung

§ 232 AktG sieht für zwei Tatbestände Erleichterungen für die Verschmelzung vor, und zwar

  • für eine Verschmelzung, bei der sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden;
  • bei ausdrücklichem (schriftlichen oder in der Niederschrift der Hauptversammlung) Verzicht sämtlicher Aktionäre.

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