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3.5.3 Verfahrensrechtliche Rechtsnachfolge
Ab der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch – dieser Zeitpunkt markiert die zivilrechtliche Wirksamkeit des Verschmelzungsaktes – tritt die übernehmende Gesellschaft auch in alle verfahrensrechtlichen Rechtspositionen der übernehmenden Gesellschaft ein, dh alle abgabenrechtlichen Ansprüche, Schulden, Haftungen, Berechtigungen und Pflichten verfahrensrechtlicher Art gehen auf den Rechtsnachfolger über. Bescheide, die im Zeitpunkt vor der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch dem Rechtsvorgänger gegenüber ergangen sind, wirken danach gegen die Rechtsnachfolger.