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3.8 Vermögen
Zurechnung des Vermögens zur übertragenden Mitunternehmerschaft
Anwendungsvoraussetzung für eine Buchwertrealteilung ist überdies, dass das zu übertragende Vermögen den Mitunternehmern am Teilungsstichtag iSd § 24 BAO zuzurechnen ist. Dies gilt nicht für im Erbweg erworbenes Vermögen. Ist das zu übertragende Vermögen den Mitunternehmern am Teilungsstichtag noch nicht zuzurechnen, gilt der Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages als Ersatzstichtag. Dies ist zB bei einem zwischen dem Teilungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages stattfindenden Gesellschafterwechsel der Fall. Wie bei verspäteter An(Meldung) kommt eine Realteilung zum Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages (Ersatzstichtag) nur dann zustande, wenn sie auf den Ersatzstichtag bezogen wird und zu diesem Stichtag alle Anwendungsvoraussetzungen gegeben sind. Andernfalls unterliegt der Vorgang dem allgemeinen Steuerrecht.
Wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (VwGH Ra 2019/15/0162).