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Dokument-ID: 274041
1.6.11 Verschmelzung durch Neugründung
Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend die Verschmelzung zur Aufnahme
Bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch Gründung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten sinngemäß §§ 220 bis 222, 224 Abs 1 Z 2, Abs 2, 4 und 5 sowie §§ 225 bis 228, 230 und 232 Abs 2 AktG. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft.