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Dokument-ID: 642661
3.4.3 Verschmelzungsfähiges Vermögen
Kein qualifiziertes Vermögen im Abgabenrecht
Anders als in allen anderen Artikeln des UmgrStG setzt Art I UmgrStG nicht voraus, dass irgendein bestimmtes „qualifiziertes“ Vermögen (zB Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteile, qualifizierter Kapitalanteil, vgl § 12 Abs 2 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) verschmelzungsbedingt übertragen wird. Auch die Verschmelzungen von bloß vermögensverwaltenden Körperschaften, einer Gesellschaft mit aufgegebenen Betrieben oder Mantelgesellschaften, fallen deshalb unter Art I UmgrStG.