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3.2.1 Verschmelzungstypus: Konzentrationsverschmelzung
Gesellschaftsrechtlich können fremde Gesellschaften – das sind Gesellschaften, welche vorher kapitalmäßig nicht miteinander verflochten waren – miteinander verschmolzen werden. In diesem Fall hat eine Gesellschaft, die das Gesellschaftsvermögen einer anderen Gesellschaft übernimmt, grundsätzlich ihr Nennkapital zu erhöhen, und die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft durch die Gewährung neuer Anteile abzufinden (Nennkapitalerhöhung zur Kapitalabfindung der übertragenden Gesellschaftsanteilsbesitzer). Bei diesem Verschmelzungstypus spricht man auch von Konzentrationsverschmelzung. Die Nennkapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft wird bestimmt durch die Verkehrswertrelation zwischen übertragenem Vermögen und Gesamtvermögen. Zudem ist die Wertrelation zwischen Eigenkapital und Verkehrswerten zu berücksichtigen.