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Neu Dokument-ID: 328905

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.1 Verspätete Anmeldung oder Meldung

Verspätete (An)Meldung

Liegt eine Fristverletzung vor, führt dies nicht unter allen Umständen zu einer verunglückten Einbringung. Vielmehr hat die Fristverletzung zunächst nur die Konsequenz, dass die Einbringung keine Rückwirkung zeitigen kann, weil § 13 Abs 1 vierter Satz UmgrStG den Tag des Vertragsabschlusses als Ersatzstichtag normiert, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Vermögensübertragung stattgefunden hat. Im Falle der Fristverletzung kann Art III UmgrStG aber nur dann auf den Ersatzstichtag bezogen zur Anwendung kommen, wenn auf diesen Ersatzstichtag die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt werden und dies innerhalb von neun Monaten ab Ersatzstichtag dem Finanzamt gemeldet wird. Bei der verspäteten behördlichen Anzeige sind daher alle Verträge oder die damit im Zusammenhang stehenden Berechnungen auf den Ersatzstichtag zu beziehen. So ist bzw sind

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