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Dokument-ID: 642765
3.6.5 Voraussetzung: Kein Mantelkauf im Verschmelzungsrecht
Mantelkauf nach allgemeinem KStG 1988
Nach der allgemeinen Bestimmung des § 8 Abs 4 Z 2 KStG setzt das Recht auf Verlustabzug bei einem Wechsel des Anteilsinhabers von Gesellschaften voraus, dass es bei der verlustbehafteten Gesellschaft zu keinem Verlust der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft durch einen so genannten „Mantelkauf“ gekommen ist.