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3.6.3 Voraussetzung: Vergleichbarkeit des Vermögens
Vergleichbarkeit im Umfang (Betrag)
Als zusätzliche gesetzliche Voraussetzung für das Recht auf Verlustvortrag ist in § 4 Z 1 lit c UmgrStG die umfängliche Vergleichbarkeit des verlustverursachendes Vermögens normiert. Die Verluste sind auch dann vom Abzug ausgeschlossenen, wenn das verlustverursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag zwar noch tatsächlich vorhanden ist, sein Umfang gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste aber derart vermindert ist, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist (Kriterium der „qualifizierten Umfangsminderung“). Der Umfang des Betriebes zum Verschmelzungsstichtag ist sohin mit dem Umfang des Betriebes im Zeitpunkt der Verlustentstehung zu vergleichen. Nach dem Verschmelzungsstichtag erfolgte Änderungen sind für das Recht auf Verlustabzug unschädlich. Der Vergleich ist mit konkreten Werten („quantitative Kriterien“ vgl Hügel/Mühlehner/Hirschler, UmgrStG § 4 Rz 41) anzustellen, wobei die Bezugsgröße im Gesetz nicht definiert ist. Die Vergleichbarkeit ist sohin unter Zugrundelegung von gewichteten, quantitativen betriebswirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen.