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Alexander Kdolsky - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.2 Vorbehaltene (unbare) Entnahmen

Der Begriff der vorbehaltenen Entnahme bezieht sich ebenso wie jener der tatsächlichen Entnahme auf § 4 Abs 1 EStG, weshalb § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG für einbringende Gesellschaften iSd § 7 Abs 3 KStG keine Bedeutung haben kann. Vorbehaltene Entnahmen liegen vor, wenn anstelle einer tatsächlichen Entnahme eine spätere durchzuführende Entnahme vorbehalten wird und dazu eine Passivpost in der Einbringungsbilanz eingestellt wird. Der Ansatz einer „Passivpost für vorbehaltene Entnahmen“ hat bindende Wirkung und führt zur gleichen Buch- und Verkehrswertminderung wie die Passivpost für tatsächliche Entnahmen. Vorbehaltene (unbare) Entnahmen unterscheiden sich von den baren Entnahmen dadurch, dass die kreditierten Beträge am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages noch ausständig sind. Sie führen daher zu einer Verbindlichkeit der übernehmenden Gesellschaft zugunsten des Einbringenden. Als „vorbehaltene Entnahmen“ sind sie in der Buchhaltung der übernehmenden Gesellschaft zu bezeichnen, im unternehmensrechtlichen Ausweis sind sie unter „Sonstige Verbindlichkeiten“ zu erfassen.

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