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Dokument-ID: 431869
1.4.3 Vorbereitung der Verschmelzung durch Aufnahme
Verschmelzungsvertrag
Aufstellung durch Vorstand
Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen. Dazu haben sie in vertretungsberechtigter Anzahl den Vertrag oder Entwurf zu unterfertigen. Prokuristen alleine können den Vertrag nicht abschließen. Die Mitwirkung von Prokuristen ist zulässig, solange wenigstens ein Vorstandsmitglied für die Gesellschaft auftritt (Szep in Jabornegg/Strasser, AktG II5, Rz 2 zu § 220).