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1.2.8 Vorbereitung des Spaltungsbeschlusses
Vorbereitung bei AG
Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber den Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat bei dem Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen und (soweit keine Veröffentlichung in der Ediktsdatei erfolgt) einen Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Anteilsinhaber, die Gläubiger und der Betriebsrat auf Ihre Rechte gem § 7 Abs 2, 4 und 5 hinzuweisen (§ 7 Abs 1 SpaltG).