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Dokument-ID: 1086809
2.2.1 Zeitpunkt der bilanziellen Erfassung von Umwandlungsvorgängen
Zivilrechtlicher Eigentumsübergang
Gem § 2 Abs 2 UmwG tritt mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft ua die Rechtswirkung ein, dass das Vermögen der Kapitalgesellschaft einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter (Nachfolgerechtsträger) übergeht. Die übertragende Kapitalgesellschaft erlischt ex lege, ohne dass es einer besonderen Löschung bedarf. § 2 Abs 2 UmwG legt somit eindeutig den Stichtag des Überganges des zivilrechtlichen Eigentums an den Vermögensgegenständen der übertragenden Kapitalgesellschaft fest.