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Dokument-ID: 1082155
1.7 Zeitpunkt der bilanziellen Erfassung von Verschmelzungsvorgängen
Zivilrechtlicher Eigentumsübergang – Stichtag
Grundsätzlich tritt gem § 225a Abs 3 Z 1 AktG mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft die Rechtswirkung ein, dass das Vermögen der übertragenden Gesellschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Die übertragende Gesellschaft erlischt ex lege, sodass es einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft nicht bedarf. Die vorzitierte Gesetzesbestimmung legt sohin eindeutig den Stichtag des Überganges des zivilrechtlichen Eigentums fest.