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Dokument-ID: 434353
1.3 Zivilrechtliche Rechtsnachfolge
Rechtsnachfolge – Allgemeines
Grundsätzlich bewirkt eine Realteilung Einzelrechtsnachfolge, liegt ein Fall des § 142 UGB vor, kommt es zur Gesamtrechtsnachfolge. Dies betrifft den Fall, dass die Gesellschaft aufgrund lediglich eines verbleibenden Gesellschafters erlischt und das Vermögen auf diesen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Erleichterungen bei Einzelrechtsnachfolge im Zusammenhang mit der Übertragung von Vertragsverhältnissen können sich ergeben, sofern § 38 UGB zur Anwendung gelangt.