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3.6.3 Zurückbehalten von Anlagevermögen und Verbindlichkeiten
Anlagevermögen und Verbindlichkeiten können mit Wirkung zum Einbringungsstichtag rückbezogen zurückbehalten, dh entnommen, werden. Das Zurückbehalten stellt hinsichtlich der Anlagegüter einen Entnahmetatbestand und hinsichtlich der Verbindlichkeit einen Einlagentatbestand dar. Diese Tatbestände unterscheiden sich von jenen gem § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG nur dadurch, dass sie (anstelle des Ansatzes einer Passiv- oder Aktivpost) durch die Nichtaufnahme des Anlagevermögens oder der Verbindlichkeit in die Einbringungsbilanz wirksam werden. Als Sondertatbestand von Entnahmen und Einlagen kann diese Regelung für einbringende Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG keine Bedeutung haben.