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Andrea Futterknecht - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8.2 Zusammenschlusskontrolle nach dem Kartellgesetz

Allgemeines

Die Anwendbarkeit von Wettbewerbsregeln wird durch das Bestehen von Regulierungsregeln nicht ausgeschlossen. Vielmehr bleiben die Wettbewerbsregeln anwendbar, soweit im Rahmen der Regulierung Raum für Wettbewerb bleibt. Dies gilt auch für die Beurteilung einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Zusammenschluss im Rahmen der Fusionskontrolle (OGH 21.12.2016, 16 Ok 11/16b).

Der Begriff des „Zusammenschlusses“ iSd KartG 2005 ist im § 7 leg cit geregelt. Gem § 7 Abs 1 Z 1 KartG 2005 gilt der vollständige oder der Erwerb eines wesentlichen Teiles eines Unternehmens durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung als Zusammenschluss im Sinne des Kartellgesetzes. Die Tatbestände des § 7 Abs 1 KartG verlangen die Einflussnahme auf ein bereits bestehendes Unternehmen bzw im Rahmen des § 7 Abs 1 Z 1 KartG eines wesentlichen Unternehmensteils. Als „wesentlicher Teil“ eines Unternehmens werden auch Kundenlisten, Geschäftsbereiche, Produktionsstandorte, Filialen, Markenrechte, Patentrechte, eine Vertriebsmannschaft oder auch eine ausreichend große Anzahl von Schlüsselarbeitskräften, die von einem Konkurrenten übernommen werden, angesehen. § 7 Abs 1 KartG setzt in keinem seiner Tatbestände die Vollfunktionseigenschaft voraus, sondern stellt lediglich auf die Beteiligung oder Einflussnahme auf ein anderes Unternehmen ab (RS0129180, OGH 16 Ok 11/13).

Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl „selbständiger“ Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potenzial zum Wettbewerb, nicht aber das konkrete Verhalten der Marktteilnehmer. Inwieweit selbstständige Unternehmen nun tatsächlich miteinander konkurrieren oder sich durch Absprachen verbinden, ist eine Frage der Kartellaufsicht (vgl 16 Ok 15/98 und 16 Ok 9/02) (RIS-Justiz RS0117535).

Hinweis:

Bei Zusammenschlüssen nach § 7 Abs 1 Z 3 KartG genügt daher das Verpflichtungsgeschäft (OGH 25.01.2021, 16 Ok 5/20a).

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