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1.15 Zustimmungserfordernisse
Allgemeines
Die Wirksamkeit einer Realteilungsvereinbarung kann vom Vorliegen einer besonderen Zustimmung von Gesellschaftern oder Dritten abhängen. Diese Zustimmung von Gesellschaftern ist grundsätzlich nur dann von Bedeutung, wenn der Gesellschaftsvertrag die Realteilung mehrheitlich zulässt, nicht aber bei Geltung des Einstimmigkeitserfordernisses. Unter dieser Voraussetzung ist diese Zustimmung dann notwendig, wenn der Gesellschaftsvertrag diese für eine Realteilung als Umstrukturierungsmaßnahme vorsieht. Der Verzicht auf das gesetzliche Grundmodell einer Liquidation kann auch als Eingriff in das einem Gesellschafter eingeräumte Sonderrecht qualifiziert werden.