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Dokument-ID: 1011151
2.3.5 Anmeldungsfristen für die Einbringung
- Das Wahlrecht auf einen rückwirkenden Einbringungsstichtag ist in den folgenden Fällen durch die fristgerechte – nämlich innerhalb der Neunmonatsfrist – Anmeldung beim zuständigen Firmenbuchgericht auszuüben:
- Einbringungen im Wege der Sachgründung der übernehmenden Kapitalgesellschaft (vgl § 20 AktG sowie § 6 Abs 4 sowie § 6a Abs 2 und 4 GmbHG)
- Einbringungen im Wege einer Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft (vgl § 150 AktG sowie § 52 Abs 6 GmbHG)
- Zuständig ist das Firmenbuchgericht am Sitz der übernehmenden Körperschaft. Dieses überprüft auch die Vollständigkeit der Anmeldung.
- Bei den anderen Einbringungstatbeständen wird das Wahlrecht auf Rückwirkung durch eine Meldung beim Finanzamt ausgeübt. Die Meldung hat bei dem gem §§ 56 ff BAO für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes (§ 3 Abs 1 Z 15 FBG) oder nach anderen firmenbuchrechtlichen Vorschriften zusätzlich beim Firmenbuchgericht eine Anmeldung vorzunehmen ist bzw vorgenommen wird.
- Für Umgründungsstichtage zu einem Monatsende ergeben sich steuerlich folgende Fristen: