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Angela Perschl | Muster | Checkliste

2.3.6 Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung nach dem UmgrStG

  • Einbringungen nach § 12 UmgrStG gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die Rechtsnachfolger treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden.
  • Einbringungen nach § 12 UmgrStG und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 UmgrStG sind von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
  • Werden aufgrund einer Einbringung nach § 12 UmgrStG Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert zu berechnen.

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