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3.6 Ausgleichsposten
Eine Realteilung zu Buchwerten (Buchwertteilung) ist nur dann zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, dass es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt (§ 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG). Zu einer endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt es, wenn die im übernommenen Vermögen enthaltenen steuerhängigen stillen Reserven nicht dem auf den aufgegebenen Mitunternehmeranteil entfallenen Anteil an den steuerhängigen stillen Reserven der Mitunternehmerschaft entsprechen und keine Vorsorge getroffen wird.