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Auf den Geldunterhalt anrechenbare sonstige Leistungen der unterhaltspflichtigen Person (Naturalunterhalt)
Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen – der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen – Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird (RIS-Justiz RS0034807). Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt (RIS-Justiz RS0116145). Wird der Unterhalt in natura geleistet, liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, wenn der Wert der dem Unterhaltsberechtigten zugekommenen Unterhaltsleistungen unter jenem Betrag liegt, der ihm nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde, wobei unbedeutende Abweichungen vernachlässigt werden können (RIS-Justiz RS0106426).
Im Regelfall ergibt sich damit, dass bei Haushaltsgemeinschaft von Kind und unterhaltspflichtiger Person eine Verpflichtung auf Leistung von Unterhalt in Geld nicht entsteht, sondern es hierzu erst mit Haushaltstrennung kommt.
Fraglich ist damit aber, ob auch andere (unterhaltsrelevante) Leistungen vonseiten der unterhaltspflichtigen Person auf diese grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt in Geld angerechnet werden können?
Hierbei ist grundsätzlich zu differenzieren: Da die freiwillig erbrachten Naturalleistungen in der Regel irreversibel sind, also in Kenntnis der wahren Unterhaltsverpflichtung bzw des wahren Unterhaltsanspruches nicht mehr rückgängig gemacht werden können, erscheint es, wenn Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, unter diesen Umständen im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Problematik nach hRsp vertretbar, bei Prüfung des Vorliegens einer Unterhaltsverletzung als Voraussetzung für die gerichtliche Unterhaltsfestsetzung alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. Davon ausgehend muss – um rückblickend eine gerechte Lösung zu finden – geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte; im Zweifel ist eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten (RIS-Justiz RS0047328). Im Ergebnis werden daher bei der erstmaligen, rückwirkenden gerichtlichen Festsetzung der Kindesunterhaltes allfällige sonstige unterhaltsrelevante Leistungen von Seiten der unterhaltspflichtigen Person (dazu gleich im Folgenden) relativ großzügig berücksichtigt, da es hier nicht zu einer doppelten Belastung der zahlungspflichtigen Person kommen soll, zumal sich umgekehrt ja das unterhaltsberechtigte Kind bzw der hauptbetreuende Elternteil auch entsprechende korrespondierende Aufwendungen erspart hat. Umgekehrt wird dies bei zukünftig laufenden Unterhaltszahlungen grundsätzlich nicht mehr so gesehen, da hier die unterhaltspflichtige Person nicht der unterhaltsberechtigten Person Naturalunterhaltsleistungen gegen deren Willen geradezu aufdrängen können, sondern der sie treffenden Zahlungsverpflichtung nachkommen soll. Nur (an sich unterhaltsrelevante) Naturalleistungen, die mit Zustimmung des unterhaltsberechtigten Kindes bzw eben des hauptbetreuenden Elternteiles erbracht werden, sollen hier grundsätzlich berücksichtigungswürdig sein. Ob diese Differenzierung in der Praxis immer derart fein getroffen wird, sei in diesem Zusammenhang dahingestellt.
Fraglich ist nun weiters, was überhaupt berücksichtigungswürdige Naturalunterhaltsleistungen sein können? Dies trifft zunächst in erster Linie auf die Bezahlung von Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Reparaturen, Gas, Elektrizitätsgebühren, Telefongebühren und Fernsehgebühren etc) zu (RIS-Justiz RS0116145). Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er nämlich regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken (RIS-Justiz RS0047254). Die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen (RIS-Justiz RS0123487), wobei grundsätzlich auch derjenige unterhaltspflichtige Elternteil einbezogen wird, der die Wohnung ohne berücksichtigungswürdigen Grund verlassen hat und seitdem getrennt lebt. Nach stRsp ist Naturalunterhalt aber grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (4 Ob 42/10w). Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt (rechnerisch) aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, soll allerdings zu überprüfen sein, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht (1 Ob 16/18m). Auf die dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich erwachsenden Kosten kommt es dann nicht an (1 Ob 16/18m). Im Ergebnis ist die Anrechenbarkeit von Naturalunterhalt in Form von Wohnungskosten daher mit 25 % des Unterhaltsbetrages gedeckelt.
Sonstige Leistungen haben dann (berücksichtigungswürdigen) Unterhaltscharakter, wenn sie die angemessenen Kindesbedürfnisse regelmäßig und für längere Dauer befriedigen, was etwa bei Sozialversicherungsbeiträgen (LGZ Wien EFSlg 70.638 ua), Arzt- und Medikamentenkosten (LG Eisenstadt EFSlg 95.421 ua) udgl der Fall ist.
Keinen Unterhaltscharakter haben demgegenüber bloß gelegentliche Zuwendungen oder geringe Taschengeldzuwendungen (vgl Schwimann/Kolmasch, aaO, 194). Auch in diesem Zusammenhang besteht jedenfalls eine umfangreiche va zweitinstanzliche Rechtsprechung.