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3.1 Haager Unterhaltsprotokoll (HUP)
Anwendungsbereich des HUP
Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (Art 1 Abs 1 HUP) bestimmt sich für die Mitgliedstaaten des EuUVO, die durch das Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) gebunden sind, seit Inkrafttreten der VO am 18.06.2011 nach jenem Protokoll (Art 15 EuUVO).
Hinweis:
Der Volltext des Übereinkommens findet sich im Internet auf der Website der Haager Konferenz unter https://assets.hcch.net/upload/text39d.pdf. Der übrige Ratifikationsstand ist unter https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=133 zu ersehen.
Ist sohin ein österreichisches Gericht international für einen Unterhaltsstreit zuständig, ist das materiell anzuwendende Recht sohin grundsätzlich stets nach den Bestimmungen des HUP zu ermitteln, dies auch, wenn die internationale Zuständigkeit nicht auf der EuUVO gründet.
Achtung:
Bei jenen Staaten, die Vertragsstaaten des HUntStatÜbk sind, nicht aber durch das HUP gebunden sind, bestimmt sich das anwendbare Recht nach diesem. Aus österreichischer Sicht ist dies noch für Liechtenstein, Japan, die Schweiz und die Türkei maßgeblich.
Dieses Protokoll ist auch anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats ist (universelle Anwendung, Art 2 HUP; RIS-Justiz RS0131701).
Grundsätzliche Anknüpfung: gewöhnlicher Aufenthalt der unterhaltberechtigten Person
In erster Linie ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 3 Abs 1 HUP). Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ wird vom HUP nicht eigens definiert, es soll nach den Materialien jedoch ein Gleichklang mit den Zuständigkeitsregeln (der EuUVO und des LGVÜ) bestehen; es ist letztlich also auch hier entscheidend, wo eine Person ihren Daseinsmittelpunkt hat (vgl Andrae in Rauscher, EuZPR-EuIPR, Art 3 HUP Rz 8). Bestehen aus Sicht der unterhaltsberechtigten Person mehrere (gleichwertige) gewöhnliche Aufenthalte, kann, was denkbar ist (3 Ob 240/13k iFamZ 2014/71 [Fucik]), diese eines der international nach Art 3 lit b EuUVO zuständigen Gerichte und damit im Gleichlauf auch das anwendbare Unterhaltsstatut bestimmen (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Internationales Familienrecht, 2019, Art 3 HUP Rz 8). Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden (Art 3 Abs 2 HUP).
Besondere Anknüpfungsmöglichkeiten
In Bezug auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten bzw früheren Ehegatten oder Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde, findet Art 3 HUP keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Art 5 HUP) und kommt es zu einem Abweichen von der Grundregel nach Art 3 HUP. Hier können etwa der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt während der Ehe oder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit maßgeblich sein. Die engere Verbindung muss jedoch von einem Gewicht sein, dass es nachvollziehbar erscheint, von der Grundsatzanknüpfung an das Gläubigeraufenthaltsstatut abzuweichen (3 Ob 104/17s ZfRV-LS 2017/56). Art 5 HUP setzt eine ausdrückliche Berufung einer Partei darauf sowie entsprechendes Vorbringen voraus.
Im Wesentlichen betreffend Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern werden darüber hinaus vom HUP neben der allgemeinen Anknüpfung nach Art 3 HUP weitere besondere Anknüpfungsmöglichkeiten vorgesehen: Kann die berechtigte Person nach dem in Art 3 HUP vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person nämlich keinen Unterhalt erhalten, so kann abweichend auch auf das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht abgestellt werden (Art 4 Abs 2 HUP). Art 4 Abs 2 HUP ist dann anzuwenden, wenn die berechtigte Person nach dem Recht des Staates, in dem sie früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, keinen Unterhalt erhalten kann, weil sie bestimmte nach diesem Recht bestehende Voraussetzungen nicht erfüllt (EuGH 7.6.201, C-83/17 [KP/LO] EF-Z 2018/114 [Lurger]).
Im Fall, dass die unterhaltsberechtigte Person die Zuständigkeit der Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltspflichtigen Person in Anspruch nimmt (vgl Art 3 lit a EuUVO), bestimmt Art 4 Abs 3 HUP in Abweichung von Art 3 HUP zunächst, dass zwingend das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden ist. Hier kommt es in erster Linie auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung an, ein späterer Aufenthaltswechsel des Unterhaltspflichtigen wäre hier unbeachtlich. Im Ergebnis wird somit bestimmten „privilegierten“ Unterhaltsberechtigten – sofern der Unterhaltspflichtige nicht ohnedies im selben Staat lebt – durch Art 4 Abs 3 HUP 2007 indirekt das Recht zuerkannt, durch die Wahl des Gerichts auch das auf die Unterhaltsforderung anzuwendende Recht zu wählen (3 Ob 234/16g iFamZ 2017/81 [Fucik]). Stünde nach diesem Recht dem Unterhaltsberechtigten aber kein Unterhaltsanspruch zu, verweist Art 4 Abs 3 S 2 HUP wiederum sekundär auf das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person („sekundäre Anknüpfung“; vgl Gitschthaler, aaO, Art 4 HUP Rz 19). Versagt auch hier das dementsprechend anzuwendende Recht einen Unterhaltsanspruch, so ist gegebenenfalls das Recht des Staates anzuwenden, dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam angehören („tertiäre Anknüpfung“; Art 4 Abs 4 HUP). Welche Staatsangehörigkeit die Parteien besitzen, bestimmt grundsätzlich das Recht des Staates, um dessen Staatsangehörigkeit es geht; ab dem Verlust einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit kann Art 4 Abs 4 HUP nicht mehr anwendbar sein (Gitschthaler, aaO, Art 4 HUP Rz 4).
Außer bei Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, die sich aus einer Eltern-Kind-Beziehung ergeben, und den in Art 5 HUP vorgesehenen Unterhaltspflichten, kann die verpflichtete Person dem Anspruch der berechtigten Person entgegenhalten, dass für sie weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person, noch gegebenenfalls nach dem Recht des Staates, dem die Parteien gemeinsam angehören, eine solche Pflicht besteht (Art 6 HUP). Hierbei soll es sich um ein „besonderes Mittel zur Verteidigung“ aus Sicht der auf Unterhalt in Anspruch genommenen Person handeln.
Von der Anwendung des nach dem HUP bestimmten Rechts ist abzusehen, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen (Art 13 HUP). Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften (vgl 9 Ob 34/10f Zak 2011/199).
Rechtswahlvereinbarungen
Nach dem HUP sind unter gewissen Bedingungen ferner Rechtswahlvereinbarungen möglich, dies sowohl für Zwecke eines einzelnen Verfahrens (Art 7 HUP), als auch darüber hinaus (Art 8 HUP). Ungeachtet der übrigen Bestimmungen (Art 3–6 HUP) können sohin die berechtigte und die verpflichtete Person allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat gem Art 7 Abs 1 HUP ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Erfolgt die Rechtswahl vor der Einleitung des Verfahrens, so geschieht dies durch eine von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung in Schriftform oder erfasst auf einem Datenträger, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist (Art 7 Abs 2 HUP). Darüber hinaus können die unterhaltberechtigte und die unterhaltsverpflichtete Person – im Wesentlichen mit Ausnahme der Unterhaltspflichten betreffend eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art 8 Abs 3 HUP) – jederzeit entweder
- das Recht eines Staates, dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört;
- das Recht des Staates, in dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Recht, das die Parteien als das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich darauf angewandte Recht;
- das Recht, das die Parteien als das auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung der Ehe anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich auf diese Ehescheidung oder Trennung angewandte Recht;
als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen (Art 8 Abs 1 HUP). Eine solche Vereinbarung ist schriftlich zu erstellen oder auf einem Datenträger zu erfassen, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist, und von beiden Parteien zu unterschreiben (Art 8 Abs 2 HUP). Ausgenommen hiervon ist allerdings ein Unterhaltsverzicht: Ungeachtet des von den Parteien bestimmten Rechts ist das Recht des Staates, in dem die berechtigte Person im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dafür maßgebend, ob die berechtigte Person auf ihren Unterhaltsanspruch verzichten kann (Art 8 Abs 4 HUP). Das von den Parteien bestimmte Recht ist schließlich nicht anzuwenden, wenn seine Anwendung für eine der Parteien offensichtlich unbillige oder unangemessene Folgen hätte, es sei denn, dass die Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl umfassend unterrichtet und sich der Folgen ihrer Wahl vollständig bewusst waren (Art 8 Abs 5 HUP).
Die dem HUP zu entnehmenden kollisionsrechtlichen Bestimmungen sind aufgrund ausdrücklicher Anordnung Sachnormverweisungen, allfällige Rückverweisungen sind daher nicht zu prüfen (Art 12 HUP).
Das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,
- ob, in welchem Umfang und von wem die berechtigte Person Unterhalt verlangen kann;
- in welchem Umfang die berechtigte Person Unterhalt für die Vergangenheit verlangen kann;
- die Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsbetrags und für die Indexierung;
- wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist, unter Ausschluss von Fragen der Prozessfähigkeit und der Vertretung im Verfahren; und
- die Verjährungsfristen oder die für die Einleitung eines Verfahrens geltenden Fristen (Art 11 HUP).
Allfällige Vorfragen (etwa, ob überhaupt eine ehe- bzw familienrechtliche Beziehung besteht) sind nach hA selbstständig nach dem internationalen Privatrecht des Forumsstaats zu beurteilen (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Internationales Familienrecht, 2019, Art 1 HUP Rz 17 f).
Bemessung des Unterhaltsbetrags
Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse der berechtigten Person und die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sowie etwaige der berechtigten Person anstelle einer regelmäßigen Unterhaltszahlung geleistete Entschädigungen zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt (Art 14 HUP). Dementsprechend kann bei unterschiedlichen Kaufparitäten der Unterhalt verhältnismäßig gekürzt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person im günstigeren Ausland lebt bzw umgekehrt ein Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage erfolgen, wenn die unterhaltspflichtige Person im teureren Ausland lebt (Nademleinsky/Neumayr, aaO, Rz 10.66). Abzustellen ist hier grundsätzlich auf das durchschnittliche Preisniveau (EFSlg 141.541). Lebt der Unterhaltspflichtige also in einem Land mit im Vergleich zu Österreich höheren Lebenshaltungskosten, ist das im Ausland erzielte Einkommen im Vergleich der Bruttosozialprodukte je Einwohner auf das geringere österreichische Niveau anzupassen, wodurch sich eine entsprechend niedrigere Unterhaltsbemessungsgrundlage ergibt (10 Ob 56/06t). Für die hiefür erforderlichen Daten kann auf die Eurostat-Datenbank (https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/purchasing-power-parities) zurückgegriffen werden oder auch auf die Erhebungen der Weltbank (vgl EFSlg 141.540) im Rahmen des International Comparison Program (https://www.worldbank.org/en/programs/icp). Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland, ist die Belastungsgrenze nicht nach österreichischen Verhältnissen, sondern anhand der Lebenshaltungskosten in seinem Wohnsitzstaat festzusetzen (10 Ob 26/18y ZfRV‑LS 2018/37). Dem Verpflichteten muss nach Abzug aller Unterhaltsbeträge jedenfalls noch so viel von seinem Einkommen verbleiben, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird (8 Ob 30/16v). Lebt der Unterhaltsschuldner in Österreich, können die Bestimmungen der österreichischen Exekutionsordnung als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen (RIS-Justiz RS0047455).
Hinweis:
Hier wird wohl darauf zu achten sein, dass entsprechendes Vorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstattet wird.