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Brigitta Hülle | Muster | Schriftsatzmuster

11.4 Zwischenantrag auf Feststellung (Notwendiger Unterhalt)

Vorbemerkungen
Das gegenständliche Schriftsatzmuster hat einen im Rahmen eines vorbereitenden Schriftsatzes in einem Ehegattenunterhaltsverfahren gestellten Antrag auf Zwischenfeststellung zum Gegenstand. In den ausführlichen Anmerkungen werden die grundlegenden rechtlichen Aspekte zu Zwischenfeststellungsanträgen nach §§ 236, 259 ZPO erläutert und wird auch kurz auf die Rechtslage in Zusammenhang mit ehelichem Unterhalt entsprechend § 94 ABGB eingegangen.


Gebühreneinzug:
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bei der … Bank

Rechtsanwältin Mag. Brigitta Hülle
Gumpendorfer Straße 83/4
1060 Wien

per WebERV

An das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Marxergasse 1a 2 C 123/22x
1030 Wien

Wien, am 19.12.2022

Klagende Partei:

Sandra Schmid, geb 28.02.1976
Grubengasse 5/2, 1060 Wien

Vertreten durch:

Mag. Sarah Klaus
Rechtsanwältin
Elchtalweg 31/4
1140 Wien

Beklagte Partei:

Norbert Schmid, geb 07.11.1975
Lorenzgasse 1/1, 1050 Wien

Vertreten durch:

Mag. Brigitta Hülle
Rechtsanwältin
Gumpendorferstraße 83/4
1040 Wien

Prozess- und Geldvollmacht erteilt
Gem § 19 a RAO verlangt der gefertigte Anwalt
die Bezahlung sämtl. Kosten zu seinen Handen

Wegen:

Unterhalt (BMG EUR 6.000,– siehe A.)

I. Vollmachtsbekanntgabe

II. Vorbereitender Schriftsatz

III. Antrag auf Zwischenfeststellung

1-fach
2 Beilagen

Gleichschrift dem Gegenvertreter gem § 112 ZPO direkt zugestellt

 

I.

In außen bezeichneter Rechtssache gebe ich zunächst bekannt, dass ich Mag. Brigitte Hülle, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 83/4, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ersuche um Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher gerichtlicher Schriftstücke zuhanden meiner ausgewiesenen Vertreterin.

II.

Unter einem erstatte ich zur vorliegenden Unterhaltsklage der Klägerin zunächst nachstehenden

vorbereitenden Schriftsatz:

1.

Das Vorbringen der Klägerin wird zur Gänze bestritten, soferne es mit meinem eigenen folgenden Vorbringen in Widerspruch steht bzw im Folgenden nicht ausdrücklich außer Streit gestellt wird.

2.

Richtig ist zunächst, dass die Klägerin und ich seit 19.01.2011 in nach wie vor aufrechter Ehe miteinander verheiratet sind, zwischen uns ist jedoch zur hg GZ 2 C 3/22k ein Ehescheidungsverfahren anhängig.

Unserer Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder, ich habe allerdings die beiden Kinder der Klägerin aus erster Ehe, nämlich die (mittlerweile) vj Luisa Schmid, geb 16.03.1997, und den vj Roland Schmid, geb 22.05.2000, adoptiert. Beide Kinder sind mittlerweile selbsterhaltungsfähig.

3.

Die Klägerin begehrt nun mit ihrer bezughabenden Klage, mich beginnend mit Dezember 2022 ihr gegenüber zur Leistung eines monatlichen Ehegattenunterhaltes in Höhe von EUR 1.500,– zu verpflichten. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass wir am 17.01.2011 einen Ehepakt geschlossen hätten, der die Berechnung der wechselseitigen Unterhaltsansprüche der Parteien während aufrechter häuslicher Gemeinschaft grundsätzlich nach § 94 ABGB unter Berücksichtigung der jeweiligen Sorgepflichten vorsehe. Als Angestellter in einem international tätigen Unternehmen würde ich ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich rund EUR 4.550,– unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen ins Verdienen führen. Sie selbst habe ihre jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Physiotherapeutin im Februar 2014 aufgegeben, um sich der Pflege ihrer schwer kranken Tante zu widmen. Im November 2014 habe sie zusätzlich mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit begonnen, von der sie sich ein tragfähiges Einkommen innerhalb von fünf Jahren erhofft habe, welches sich allerdings bislang nicht eingestellt habe, sodass sie auch kein Einkommen beziehe.

Unstrittig sei, dass wir in dem bereits erwähnten Ehepakt für den Fall der Auflösung ihrer häuslichen Gemeinschaft auf jeglichen über den notwendigen Unterhalt hinausgehenden Unterhalt verzichtet hätten. Allerdings sei die Umstandsklausel dabei nicht ausgeschlossen worden. Die Umstände hätten sich seit Abschluss des Ehepaktes nun aber wesentlich geändert: Zum Zeitpunkt des Notariatsaktes habe sie in Vollzeit gearbeitet und ein angemessenes eigenes Einkommen bezogen, das zumindest gleich hoch oder sogar höher als meines gewesen sei. Sie sei damals auf keinerlei Unterhaltszahlungen angewiesen gewesen. Nunmehr sei sie jedoch einkommenslos. Aufgrund der daraus resultierenden Gefährdung ihrer Existenz könne ich mich nicht mehr auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht berufen, dies sei ihrer Ansicht nach sittenwidrig. Gem § 94 Abs 3 2. Satz ABGB könne auf den Unterhaltsanspruch im Vorhinein nicht verzichtet werden. Während aufrechter Ehe sei ein solcher Verzicht nur zulässig, wenn der Ehegatte tatsächlich imstande sei, den Unterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten, was hier aus meinem vermeintlichen Verschulden nicht der Fall sei. Die Deckelung des Unterhalts auf den „notwendigen“ Unterhalt sei daher grob unbillig und sittenwidrig.

4.

Tatsächlich steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Unterhalt in Höhe von EUR 1.500,– nicht zu:

Richtig ist zunächst mein von der Klägerin angegebenes durchschnittliches Nettoeinkommen.

Richtig ist weiters, dass ich mit 30.11.2022 aus der bis dahin gemeinsam genutzten Ehewohung ausgezogen bin und ist mit dieser damit erfolgten häuslichen Trennung daher davon auszugehen, dass angesichts des zwischen uns geschlossenen Ehevertrages der Klägerin kein über den notwendigen Unterhalt hinausgehender Unterhalt mir gegenüber mehr zusteht, sondern sie zulässig und rechtskonform darauf verzichtet hat.

In Punkt V.c) des zwischen der Klägerin und mir geschlossenen, von ihr bereits vorgelegten Ehepaktes (Beilage ./A), wurde ausdrücklich Folgendes vereinbart:

„c)

Für den Fall einer Auflösung ihrer häuslichen Gemeinschaft, aus welchem Grund und wessen Verschulden auch immer, verzichten die Vertragsparteien wechselseitig auf jeglichen über den notwendigen Unterhalt hinausgehenden Unterhaltsanspruch.

d)

Auch für den Fall einer Ehescheidung, aus welchem Grund und aus wessen Verschulden auch immer, verzichten die Vertragsparteien wechselseitig auf jeglichen über den notwendigen Unterhalt hinausgehenden Unterhaltsanspruch.“

Hintergrund dieser Vereinbarung war einerseits, dass sowohl die Vorehe der Klägerin als auch meine geschieden wurden, sodass wir mögliche Streitigkeiten über finanzielle Fragen weitgehend vermeiden und daher diesbezügliche Regelungen vorab treffen wollten. Andererseits war der Klägerin damals auch bekannt, dass ich mich in einem mehrere Jahre, über mehrere Rechtsgänge gehenden strittigen Unterhaltsverfahren mit einer ersten Ehefrau befunden habe, was mich ausgesprochen belastet hat. Im Rahmen des rechtlich Zulässigen (vgl etwa Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 2015, Rz 1332) sollte demnach ab einer allfälligen Haushaltstrennung im Wesentlichen von einem Unterhaltsverzicht ausgegangen werden, was dann möglich ist, wenn die unterhaltsberechtigte Person nicht erwerbsunfähig ist oder es ihr sonst nicht am notwendigen Unterhalt mangelt.

Sittenwidrig ist die von uns getroffene Unterhaltsvereinbarung daher jedenfalls nicht, sondern bewegt sich klar in den Grenzen des nach Rechtslage und Rsp Zulässigen.

Der Regelungszweck von § 94 Abs 3 ABGB kann nur darin liegen, den gänzlichen Ausschluss der ehelichen Beistandspflicht durch vertragliche Regelungen zu verhindern. Daher kann eben ein Ehegatte so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. In diesem Umfang seht § 94 Abs 3 ABGB der Wirksamkeit des Verzichts jedenfalls nicht entgegen (4 Ob 84/13a). Verfügt die unterhaltsberechtigte Person über ein monatliches Einkommen annähernd in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, ist ein Unterhaltsverzicht jedenfalls als zulässig zu erachten, weil der notwendige Unterhalt damit gedeckt ist (4 Ob 84/13a).

Schon auf dieser Grundlage geht das gegenständliche Unterhaltsbegehren der Klägerin mir gegenüber daher fehl.

Für den Fall der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, aus welchem Grund und wessen Verschulden auch immer, haben wir aber wechselseitig auf jeglichen über den notwendigen Unterhalt hinausgehenden Unterhalt verzichtet (Punkt V.c.).

IdS beläuft sich der notwendige Unterhalt in etwa auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (vgl 4 Ob 84/13a). Aktuell beträgt dieser im Jahr 2022 monatlich EUR 1.030,49.

Zwischen der Klägerin und mir ist es unstrittig mittlerweile zu einer faktischen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gekommen, sodass ihr von vornherein kein diesen Betrag übersteigender Unterhaltsanspruch zukommen kann.

5.

Die Klägerin vermeint nun weiters, die gegenständlich relevanten Bestimmungen des zwischen uns geschlossenen Ehepaktes wären unzulässig bzw sittenwidrig und hätten sich zudem die Umstände seit Abschluss des Ehepaktes geändert. Dies ist allerdings einerseits nicht zutreffend und wäre selbst im Fall einer Umstandsänderung im Ergebnis für die Klägerin nichts gewonnen:

Zum einen bewegt sich der zwischen uns geschlossene Ehepakt ganz klar in den Grenzen des rechtlich Zulässigen.

Zum anderen haben sich die Verhältnisse entgegen der Darstellung der Klägerin tatsächlich auch überhaupt nicht derart gravierend geändert, dass überhaupt von einer entscheidenden Umstandsänderung auszugehen wäre:

Tatsache ist, dass die Klägerin keineswegs arbeits- und damit erwerbsunfähig wäre, sondern sie sehr wohl nach wie vor ihre landwirtschaftliche Tätigkeit betreibt und damit zumindest ein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes aus eigener beruflicher Tätigkeit ins Verdienen führt (andernfalls ihre Landwirtschaft von den Finanzbehörden letztlich als „Liebhaberei“ eingestuft würde) bzw dies bei zumutbarer Anstrengung aller Kräfte könnte.

Weiters habe ich auch zu Beginn unserer Ehe bzw zum Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Ehepaktes weit besser verdient als die Klägerin, sohin haben sich auch diesbezüglich die Verhältnisse nicht wesentlich zulasten der Klägerin verschlechtert. Jedenfalls kann ich in diesem Zusammenhang definitiv ausschließen, dass die Klägerin jemals auch nur annähernd gleich gut wie ich oder gar besser verdient hätte.

Von einer wesentlichen Änderung der relevanten Umstände kann ivF daher überhaupt nicht die Rede sein.

Selbst dann, wenn dies aber nicht der Fall wäre, führt eine Umstandsänderung noch nicht zu einer völligen Unbeachtlichkeit der getroffenen Vereinbarung (und damit zu einem vollen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB, wie die Klägerin offenbar vermeint): Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt nämlich primär von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Es ist daher unter Berücksichtigung der Gesamtvereinbarung und des von den Parteien verfolgten Zwecks im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für die geänderte Lage vereinbart hätten (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltrecht, 2019, 269; EFSlg 47.512; EFSlg 32.844; EFSlg 99.194; EFSlg 95.302).

Absicht des gesamten Ehepaktes war aber gerade – wie bereits vorgebracht – die finanziellen Bindungen unserer Ehe, und damit auch die unterhaltsrechtlichen, möglichst gering zu halten, dies, entsprechend der wortwörtlichen Formulierung im Ehepakt, etwa auch für den Fall, dass unsere häusliche Gemeinschaft aus meinem alleinigen Verschulden aufgehoben werden sollte.

Selbst wenn man daher von einer wesentlichen Umstandsänderung ausginge, führt eine ergänzende Auslegung der getroffenen Vereinbarung eben gerade nicht zur völligen Ungültigkeit der zwischen uns getroffenen Unterhaltsregelungen bzw zu einem vollen Unterhaltsanspruch der Klägerin mir gegenüber entsprechend § 94 ABGB.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Unterhaltsbegehren der Klägerin daher verfehlt ist.

Beweis:

Buchsachverständigengutachten hinsichtlich der selbstständigen Einkommensverhältnisse der Klägerin, dessen Einholung ich beantrage;
berufskundliches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Klägerin, dessen Einholung ich unter einem gleichfalls beantrage;
PV.

Aus den genannten Gründen stelle ich sohin meinerseits den

Antrag,

die vorliegende Klage zur Gänze abzuweisen und die Klägerin mir gegenüber in den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zuhanden meiner ausgewiesenen Vertreterin (§ 19a RAO) zu verfällen.

III.

Gem §§ 259 Abs 2 iVm 236 Abs 1 ZPO kann der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Klagebegehrens ganz oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urteil festgestellt werde. Das streitige Recht ist ivF der Unterhaltsanspruch der Klägerin mir gegenüber nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft während aufrechter Ehe, sofern dieser über den notwendigen Unterhalt hinausgeht.

Ein solcher Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung über das Klagebegehren präjudiziell ist, die Wirkung der Feststellung über den Rechtsstreit hinausreicht und ein rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO gegeben ist. Die Präjudizialität des Anspruchs, dessen Nichtbestehen Gegenstand des vorliegenden Zwischenfeststellungsantrags ist, liegt vor, weil die Klägerin den vollen Ehegattenunterhalt gem § 94 ABGB begehrt und die Entscheidung über dieses Klagebegehren von der Frage abhängt, ob ihr aufgrund der getroffenen Vereinbarung ein über den notwendigen Unterhalt hinausgehender Unterhaltsanspruch zukommt.

Mein rechtliches Interesse ergibt sich daraus, dass ich mit der Klägerin (noch) verheiratet bin und ihr daher grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet wäre, sodass die begehrte Feststellung sich unmittelbar auf meine Rechtsposition auswirkt. Darüber hinaus erfüllt die begehrte Feststellung auch einen prozessökonomischen Zweck (vgl 2 Ob 198/01h, MietSlg 53.713), weil dadurch gegebenenfalls umfangreiche Beweisaufnahmen zur Unterhaltsbemessung unterbleiben können, die sich im Fall einer Beschränkung auf den notwendigen Unterhalt als unnötig erweisen würden.

Gem §§ 259 Abs 2 iVm 236 Abs 1 ZPO stelle ich somit den

Zwischenantrag auf Feststellung,

dass der Klägerin aufgrund des Ehepaktes vom 17.01.2011 mir gegenüber seit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kein Anspruch bzw Recht auf einen den notwendigen Unterhalt übersteigenden Unterhalt zukommt.

Norbert Schmid


Anmerkungen:

1
Gem § 236 Abs 1 ZPO kann die klagende Partei ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, über welche das Urteil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urteil festgestellt werde.

Umgekehrt kann auch die beklagte Partei im Zuge der mündlichen Streitverhandlung, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung in diesem Sinne stellen (§ 259 Abs 2 ZPO).

Der Zwischenantrag auf Feststellung ist sohin ein vom Kläger (§ 236 Abs 1 ZPO) oder Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) während eines anhängigen Rechtsstreits gestellter Antrag mit dem Begehren, mit Urteil über den Bestand oder Nichtbestand eines für die Entscheidung über das Klagebegehren oder ein Gegenrecht präjudizielles, in seiner Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausgehenden Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen; dies führt zur Verselbstständigung der Vorfrage, sodass diese nicht bloß in den Gründen beurteilt, sondern im Spruch des Urteils und daher mit bindender Wirkung entschieden wird (5 Ob 212/21v Zak 2022/448 = iFamZ 2022/191 [Deixler-Hübner]).

2
Ein Zwischenantrag des Klägers verfolgt somit den Zweck, Vorfragen für den Klageanspruch über den Rahmen des konkreten Rechtsstreits hinaus mit Rechtskraftwirkung festzustellen. Für den Beklagten ist der Zwischenantrag ein Abwehrmittel, mit dem er die rechtskräftige und über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende Feststellung begehrt, dass das für den Anspruch des Klägers präjudizielle Rechtsverhältnis nicht besteht (8 Ob 22/17v; 10 Ob 95/15s; 10 Ob 86/07f mwN; RIS-Justiz RS0039621; RS0039600; RS0039560).

Ein Zwischenantrag auf Feststellung kann nur im Zuge eines anhängigen Rechtsstreits gestellt werden; wird der Antrag schon in der Klage gestellt, handelt es sich in Wahrheit um ein Feststellungsbegehren nach § 228 ZPO (RIS-Justiz RS0039197).

Der Zwischenantrag auf Feststellung setzt zum Unterschied von der Feststellungsklage einen prozessökonomischen Zweck voraus (MietSlg 30.733; MietSlg 39.756). Ein Zwischenfeststellungsantrag ist grundsätzlich auch bei Möglichkeit einer Leistungsklage zulässig (RIS-Justiz RS0039502).

3
§ 236 Abs 1 ZPO kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn über den Gegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann, oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der beantragten Entscheidung entgegenstehen (§ 236 Abs 2 ZPO), dh in einem bezirksgerichtlichen Verfahren nach § 49 Abs 1 JN ist ein Zwischenantrag auf Feststellung gem § 236 Abs 2 ZPO nur dann zulässig, wenn weder der Streitwert des Feststellungsantrags für sich noch die Summe der zusammenzurechnenden Streitwerte des Klageanspruchs und des Feststellungsantrags die vorgesehene Wertgrenze (dzt EUR 15.000,–) übersteigt (RIS-Justiz RS0119817).

Ein neuer Antrag kann auch eine Anerkennung von Akten oder Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (§§ 403 ff EO), zum Gegenstand haben; in diesem Fall ist § 236 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden (§ 236 Abs 3 ZPO).

4
Die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung ist von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0039444), und zwar in jeder Lage des Verfahrens (4 Ob 2/19a Zak 2019/216 = ecolex 2019/223), auch noch im Rechtsmittelverfahren (7 Ob 378/65).

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist, – neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen –, dass das festzustellende Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde, für die Entscheidung in der Hauptsache über das Hauptbegehren präjudiziell ist, dass also das Bestehen oder Nichtbestehen des strittigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses für die zu fällende Entscheidung präjudiziell ist, also eine Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für das Klagebegehren (auch ein Eventualbegehren) bildet (7 Ob 618/88) und die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausrecht. Ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist demgegenüber grundsätzlich nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0039600).

5
Die Präjudizierung künftiger Rechtsstreitigkeiten über gleichartige Ansprüche zwischen den gleichen Parteien, die aus demselben rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet werden können, durch den begehrten Feststellungsanspruch ist grundsätzliches Zulässigkeitserfordernis für einen Zwischenfeststellungsantrag im Sinne der §§ 236 und 259 ZPO (RIS-Justiz RS0039575). Ein Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist (RIS-Justiz RS0039539). Die Präjudizialität muss für den Klagsanspruch selbst oder für das vom Beklagten geltend gemachte Gegenrecht bestehen (1 Ob 586/50 SZ 23/294). Die Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren ist eine (besondere) Prozessvoraussetzung (1 Ob 611/94) und ist deren Vorliegen in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (10 Ob 86/07f; ua). Wird ein Anspruch auf mehrere Rechtsgründe gestützt, so reicht es aus, wenn Präjudizialität für einen dieser Rechtsgründe gegeben ist (4 Ob 74/55 EvBl 1955/348). Die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung, die begehrte Feststellung wirke über den Rahmen des Rechtsstreites hinaus, genügt jedenfalls nicht für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages (RIS-Justiz RS0039528). Es genügt auch nicht die bloß theoretische Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche; vielmehr muss nach der konkreten Lage des einzelnen Falls die Präjudizialität der zu klärenden Frage für andere Ansprüche des Antragstellers wahrscheinlich sein. (1 Ob 8/07v). Für die Beurteilung der konkreten Präjudizialität ist die Rechtsansicht des im Instanzenzug zuletzt mit der Hauptsache befassten Gerichtes entscheidend (RIS-Justiz RS0039552). Einem Antrag auf Zwischenfeststellung fehlt es an der erforderlichen Präjudizialität, wenn das Hauptbegehren wegen eines Prozesshindernisses (bspw der rechtskräftig entschiedenen Sache) zurückzuweisen ist (2 Ob 71/07s).

6
Die Wirkung einer durch den Zwischenantrag begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen (10 Ob 86/07f; RIS-Justiz RS0039468; RS0039600; RS0039539), diese Wirkung muss dem Vorbringen des Antragstellers bzw aus der ganzen Sachlage heraus klar erkennbar sein (RIS-Justiz RS0039468). Reicht die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinaus, besteht kein Bedürfnis nach selbstständiger urteilsmäßiger Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses, weil die in den Entscheidungsgründen vorgenommene Beurteilung zur Erledigung des konkreten Rechtsstreits ausreicht und sich in ihm erschöpft (RIS-Justiz RS0039468; RS0039600). Die über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Wirkung muss dabei dem Vorbringen des Antragstellers oder aus der ganzen Sachlage heraus klar erkennbar sein (RIS-Justiz RS0039468). Der Kläger, der einen Zwischenantrag auf Feststellung stellt, muss also dartun, dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (RIS-Justiz RS0034336; eine solche Dartuung ist bspw bei einem nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gestellten Zwischenantrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden – auch für unvorhergesehene und unvorhersehbare Schäden – nicht möglich). Die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung, die begehrte Feststellung wirke über den Rahmen des Rechtsstreits hinaus, und/oder die bloß theoretische Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche genügt nicht für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags; es muss nach der konkreten Lage des einzelnen Falls die Präjudizialität der zu klärenden Frage für andere Ansprüche des Antragstellers wahrscheinlich sein (RIS-Justiz RS0039514; RS0039528). Es genügt auch nicht die bloß theoretische Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche; vielmehr muss nach der konkreten Lage des einzelnen Falls die Präjudizialität der zu klärenden Frage für andere Ansprüche des Antragstellers wahrscheinlich sein (1 Ob 8/07v).

7
Gegenstand der Feststellung kann nur ein Recht oder Rechtsverhältnis, nicht aber die Feststellung einer Tatsache sein (RIS-Justiz RS0039621; RS0039598). Unter einem solchen im Lauf des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnis oder Recht sind zum einen die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen, zum anderen auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Beziehung wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche zu verstehen (3 Ob 594/81 = RIS-Justiz RS0039612; RS0039223). In Zusammenhang mit feststellungsfähigen Rechtsverhältnissen kann auch auf die Judikatur zu § 228 ZPO verwiesen werden. Das streitig gewordene Rechtsverhältnis muss sohin nicht ein solches zwischen den Parteien sein (Klauser/Kodek, JN-ZPO, § 236 ZPO E 12). Die ohnehin geregelte objektive Rechtslage ist hingegen nicht feststellungsfähig (RIS-Justiz RS0039014; RS0038802; RS0039215; RS0037422). Das gilt im Besonderen für die Kontrolle einer abstrakten Norm auf ihre Verfassungskonformität (3 Ob 594/81 = RIS-Justiz RS0039612). Auch die Frage, welches Gesetz auf das Verfahren anzuwenden sei, ist kein möglicher Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung (Klauser/Kodek, JN-ZPO, § 236 ZPO E 9) oder die Frage, welches nationales Recht auf den geltend gemachten Anspruch anzuwenden ist (LGZ Wien 6.7.1994 WR 673). Es kann zudem nicht jede einzelne Einwendung zum Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung gemacht werden und den Anlass zu einem besonderen Urteilsspruch geben (RIS-Justiz RS0039680). Unzulässig ist es, wenn der Zwischenfeststellungsantrag (nur) auf die Lösung einer einzelnen Rechtsfrage abzielt und nicht auf die Feststellung eines Rechts im Sinne der Rechtsprechung zum Zwischenantrag auf Feststellung (vgl 1 Ob 15/13g). Eine solche Teilfrage kann nicht herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden (RIS-Justiz RS0039484). Somit können einzelne Rechtsfragen, die die Entscheidung über den Anspruch notwendigerweise in sich begreift, nicht Gegenstand eines Zwischenantrags auf Feststellung sein (5 Ob 212/21v Zak 2022/448 = iFamZ 2022/191 [Deixler-Hübner]), da der Zwischenfeststellungsantrag eben nicht dem Zweck dient, einzelne Rechtsfragen für sich herauszuheben und zum Gegenstand eines Urteils zu machen (RIS-Justiz RS0039615). Bei der Prüfung der Zulässigkeit ist auf die Frage des materiellen Erfolges nicht einzugehen (5 Ob 97/85).

8
Auch beim Zwischenfeststellungsantrag ist ein Feststellungsinteresse (vgl § 228 ZPO) zu fordern (RIS-Justiz RS0039617).

9
Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend oder Voraussetzung für einen an sich zulässigen Feststellungsantrag sein, kann nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein (RIS-Justiz RS0039598), bspw die Feststellung, dass eine bestimmte Bestellung erfolgt sei (LGZ Wien 18.4.1935 EvBl 1935/466) oder dass bestimmte Häuser eine wirtschaftliche Einheit darstellen und daher die Betriebskosten gemeinsam abzurechnen seien (LG Graz 23.9.1993 MietSlg 45.674). Auch die Absicht der Parteien bei Abschluss eines Vertrages kann nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein (RIS-Justiz RS0039674).

10
Der nach § 259 Abs 2 ZPO zulässige Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten stellt ein Abwehrmittel dar, das bezweckt, die über den Rahmen des Rechtsstreites hinausgehender rechtskräftiger Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes zu erwirken (RIS-Justiz RS0039621). Für den Beklagten ist der Zwischenantrag ein aktives Abwehrmittel, mit dem er die rechtskräftige und über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende Feststellung begehrt, dass das für den Anspruch des Klägers präjudizielle Rechtsverhältnis nicht besteht (10 Ob 86/07f). Der Zwischenantrag des Beklagten stellt nach der Widerklage das stärkere Abwehrmittel des Beklagten dar und bezweckt die über den Rahmen des Rechtsstreites hinaus wirkende rechtskräftige Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes (RIS-Justiz RS0039560). Der Zwischenantrag des Beklagten darf sich jedoch nicht in der bloßen Negation des Klageanspruchs erschöpfen (10 Ob 86/07f EvBl 2008/45). Somit ist bspw in einem Verfahren über eine Räumungsklage nach § 1112 ABGB ein vonseiten des Beklagten gestellter Zwischenantrag, wonach das Bestandsverhältnis nicht nach § 1112 ABGB erloschen sei, unzulässig (LGZ Wien 13.9.1974 MietSlg 26.506).

11
Neben diesen besonderen Erfordernissen müssen für einen Zwischenantrag auf Feststellung aber auch die allgemeinen Prozessvoraussetzungen gegeben sein (2 Ob 183/07m).

In zeitlicher Hinsicht setzt der Zwischenantrag auf Feststellung jedenfalls ein anhängiges Verfahren voraus (RIS-Justiz RS0039197) und kann zudem nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, über welche das Urteil ergeht, gestellt werden, sohin nicht mehr im Rahmen des Berufungsverfahrens (2 Ob 2/62 EvBl 1962/169).

Die Zulässigkeit des Zwischenantrags fehlt bzw ist weggefallen, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen, die zusammen an die Stelle des rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO treten – nicht gegeben ist (1 Ob 611/94).

12
Für die Beurteilung der konkreten Präjudizialität ist die Rechtsansicht des im Instanzenzug zuletzt mit der Hauptsache befassten Gerichtes entscheidend (RIS-Justiz RS0039552).

Ein Zwischenantrag auf Feststellung kann aber auch noch nach Klagseinschränkung auf Kosten zulässig sein, wenn das seinen Gegenstand bildende Recht oder Rechtsverhältnis immer noch für die Kostenentscheidung präjudiziell ist und das begehrte Urteil über den Rechtsstreit hinaus wirken würde (7 Ob 37/74 EvBl 1974/223).

Nach rechtskräftiger Entscheidung über das Klagebegehren fehlt dem – noch offen gebliebenen – Zwischenfeststellungsantrag die Präjudizialität (RIS-Justiz RS0039590). Der Zwischenantrag auf Feststellung ist ohne jede weitere materielle Prüfung zurückzuweisen (4 Ob 46/98p). Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über das Klagebegehren darf daher das Verfahren über den Zwischenantrag auf Feststellung nicht mehr fortgesetzt werden (9 Ob 30/20g; 4 Ob 59/02h).

13
Ein schriftlich eingebrachter Zwischenantrag auf Feststellung muss daher in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen werden (2 Ob 272/99k; 2 Ob 163/70; vgl RIS-Justiz RS0034965).

Für die einwandfreie sprachliche Fassung eines zulässigen Zwischenfeststellungsantrages hat das Gericht gegebenenfalls auch im Berufungsverfahren zu sorgen (RIS-Justiz RS0039564). Das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war (6 Ob 181/06w).

14
Durch den Zwischenfeststellungsantrag wird das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des präjudiziellen Rechtsverhältnisses zum selbstständigen Entscheidungsgegenstand (RIS-Justiz RS0039626).

15
Der Feststellungsantrag kann bis zum Schluss der Verhandlung jederzeit und ohne Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden (4 Ob 71/64 SZ 37/126).

16
Ein Zwischenantrag auf Feststellung löst keine Pauschalgebühren aus (VfGH B 1228/99 wobl 2003/200).

17
Ein Zwischenfeststellungsantrag begründet bezüglich des seinen Gegenstand bildenden Rechtsverhältnisses Streitanhängigkeit. Es besteht daher auch in Ansehung des ein und dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden positiven Feststellungsantrages einer Partei und des negativen Feststellungsantrages der anderen Partei Streitanhängigkeit, welche die Einbringung des später gestellten Feststellungsantrages unzulässig macht (RIS-Justiz RS0039295).

Ein bedingter Zwischenantrag ist unzulässig (RIS-Justiz RS0039591).

18
Wenn aufgrund eines Zwischenfeststellungsantrages sachlich über den Bestand des Rechtes oder Rechtsverhältnisses erkannt wird, hat dies gem § 236 Abs 1 ZPO durch Urteil (vgl § 393 Abs 3 ZPO) zu erfolgen (6 Ob 138/21v). Dagegen steht das Rechtsmittel der Berufung zu (RIS-Justiz RS0039720). Das über einen Zwischenantrag ergehende Urteil darf nicht andere als die im Antrage begehrten Feststellungen enthalten (RIS-Justiz RS0039516).

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses (zB, weil die Rechtskraftwirkung des Urteiles nicht über den Rechtsstreit hinausgeht) bzw Präjudizialität ist ein Zwischenantrag auf Feststellung aber mit Beschluss zurückzuweisen und nicht abzuweisen (2 Ob 51/01s MietSlg 53.711; RIS-Justiz RS0037989; RS0039709). Die Unzulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung ist also mit Beschluss auszusprechen, der auch vom Revisionsgericht im Rahmen der zulässigen Revision von Amts wegen zu fassen ist (RIS-Justiz RS0039548).

Auch bei einem Zwischenantrag auf Feststellung ist es möglich, dem Feststellungsantrag teilweise stattzugeben (Klauser/Kodek, JN-ZPO, § 236 ZPO E 78).

19
Der gem § 236 ZPO gestellte Zwischenantrag auf Feststellung ist ein Sachantrag, dessen Übergehung die erstinstanzliche Entscheidung iSd § 496 Abs 1 Z 1 ZPO ergänzungsbedürftig macht (RIS-Justiz RS0039510).

20
Die Streitwerte der Klage und des vom Kläger oder Beklagten gestellten Zwischenantrags auf Feststellung sind zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0039661).

21
Die Zurückweisung eines Zwischenantragsist mit Rekurs zu bekämpfen (vgl Klauser/Kodek, aaO, § 236 ZPO E 86). Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar (5 Ob 218/10k). Demzufolge wäre der Revisionsrekurs zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (5 Ob 212/21v Zak 2022/448 = iFamZ 2022/191 [Deixler-Hübner]). Die Anfechtung der Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Anfechtung der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen somit nicht jedenfalls unzulässig (5 Ob 212/21v Zak 2022/448 = iFamZ 2022/191 [Deixler-Hübner]; RIS-Justiz RS0119816, RS0118457). Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht enthält, auch wenn sie formell nicht in Beschlussform zu erfolgen hat, zwei die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung bejahende Beschlüsse und ist daher vom OGH nicht mehr überprüfbar. Nur eine erstmals vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist mit Rekurs bekämpfbar (RIS-Justiz RS0039492). Wenn das Berufungsgericht ein über einen Zwischenantrag auf Feststellung ergangenes Urteil aufgehoben und den Antrag mangels der Voraussetzungen des § 236 ZPO zurückgewiesen hat, ist hiergegen entsprechend § 519 ZPO ein Rekurs möglich (Klauser/Kodek, JN-ZPO, § 519 ZPO E 58).

22
Bei der Entscheidung über einen Zwischenantrag auf Feststellung ist es ohne Bedeutung, ob sich der Beklagte gegen die Zulassung dieses Antrages ausgesprochen hat (7 Ob 142/71). Der (an sich überflüssige) Beschluss, womit der Zwischenantrag auf Feststellung zugelassen wird, ist jedenfalls anfechtbar (RIS-Justiz RS0039751). Der Ausspruch, dass der Zwischenantrag zugelassen wird, ist allerdings auch nicht gesetzlich unzulässig (Klauser/Kodek, JN-ZPO, § 236 ZPO E 74).

23
Zulässig ist nach der Rsp bspw ein Zwischenantrag auf Feststellung, dass ein Unterhaltsanspruch – und zwar auch für eine vergangene Zeitperiode – ruht (1 Ob 17/54 SZ 27/134). Oder im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Höhe des aus einem Arbeitsverhältnis zu leistenden Entgelts (9 ObA 51/92 NRsp 1992/185). Die Feststellung des Mietzinsrückstands iSd § 33 Abs 2 und 2 MRG kann auch mit einem Zwischenantrag auf Feststellung begehrt werden (LGZ Wien 8.91976 MietSlg 28.594). Die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, in der strittigen Teilfläche Eigentumshandlungen vorzunehmen, verneint das Eigentum des Beklagten, besagt aber noch nicht, dass der Kläger Eigentümer dieser Fläche ist. Der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung des Eigentumsrechtes kommt daher eine über das Klagebegehren hinausreichende Rechtskraftwirkung zu (RIS-Justiz RS0039670).

24
Ein Rechnungslegungsbegehren nach Art XLII EGZPO kann aber nicht Gegenstand eines Zwischenantrages sein (LGZ Wien 26.1.1965 MietSlg 17.776). Bei einer Klage auf Rechnungslegung ist umgekehrt aber ein Zwischenantrag auf Feststellung zur Feststellung des Eigentumsrechts an einer Vermögensmasse zulässig (RIS-Justiz RS0035136).

Unzulässig ist auch, Vorfragen, von denen lediglich die Aktivlegitimation des Klägers in einem bestimmten Rechtsstreit abhängig ist, vorerst durch Zwischenantrag festzustellen, sondern es ist darüber im Urteil selbst mit dem Begehren zu entscheiden (RIS-Justiz RS0039484).

25
Materiellrechtlich kann der im Muster behandelte Ehegattenunterhalt gem § 94 ABGB auch durch Vertrag geregelt werden die Bestimmungen des § 94 Abs 1 und 2 ABGB sind insoweit dispositiv, wobei sich Grenzen durch das Anspruchsverzichtsverbot entsprechend § 94 Abs 3 ABGB sowie durch die Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) ergeben (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 2019, 266).

26
Für die Vergangenheit kann auf Unterhalt zwar grundsätzlich unbeschränkt verzichtet werden (RIS-Justiz RS0009739); gem § 94 Abs 3 S 2 ABGB kann auf den Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe an sich aber nicht im Vorhinein verzichtet werden.

Zulässig wird von der Rsp jedoch ein nur umfänglich beschränkter Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, nämlich ein Verzicht auf (konkretisierte oder konkretisierbare) zukünftige Einzel- oder Teilleistungen des Unterhaltes erachtet (vgl RIS-Justiz RS0111120).

Grenze eines solchen Verzichts für die Zukunft ist der notwendige Unterhalt (EFSlg 133.531), er muss – auch durch eigene Einkünfte – jedenfalls gesichert sein (Hopf/Kathrein, Eherecht, § 94 ABGB Rz 45).

27
IdS beläuft sich der notwendige Unterhalt in etwa auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gem § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG (vgl 4 Ob 84/13a) (vgl dazu auch http://www.jugendwohlfahrt.at/rs_ausglzul.php).

28
Nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft kann ein Ehegatte auf Unterhalt verzichten, wenn er erwerbsfähig ist oder sonst für den notwendigen Unterhalt gesorgt ist (Hopf/Kathrein, aaO, § 94 ABGB Rz 45).

Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten sind nicht formpflichtig. Die vertragliche Regelung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen (7 Ob 179/11s). Verzichtserklärungen sind aber an sich eng auszulegen. Ist ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt nicht eindeutig terminisiert, so ist Widerruflichkeit anzunehmen. Ein schlüssiger Verzicht ist zu bejahen, wenn und soweit er sich aus den Umständen des konkreten Falles absolut zweifelsfrei ergibt (RIS-Justiz RS0111120).

29
Nach ganz hA sind Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich stets unter der Umstandsklausel geschlossen (clausula rebus sic stantibus), stehen also an sich unter einem Vorbehalt einer Änderung wesentlicher, maßgeblicher Umstände (Schwimann/Kolmasch, aaO, 267). Jede Unterhaltsregelung, ob durch gerichtliche Entscheidung oder (gerichtlichen) Vergleich, unterliegt der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen (7 Ob 16/14z). Eine wesentliche Änderung der Umstände ist jedenfalls eine solche, die über bloß unbedeutende oder unerhebliche Veränderungen hinausgeht und sich in einer merkbaren Unterhaltsdifferenz niederschlägt (10 Ob 59/16y). Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen, eine solche Änderung liegt darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor (8 Ob 89/17x). ISd Rsp wurden etwa Einkommensänderungen um mindestens 10 % (LG Salzburg EFSlg 106.983; ua), eine Einkommensminderung durch Pensionierung der unterhaltsberechtigten Person, eine Leistungsfähigkeitsminderung durch zusätzliche Unterhaltspflichten (LGZ Wien EFSlg 53.751; ua) udgl angesehen.

Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt primär von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Es ist daher unter Berücksichtigung der Gesamtvereinbarung und des von den Parteien verfolgten Zwecks im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für die geänderte Lage vereinbart hätten (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltrecht, 2019, 269; EFSlg 47.512; EFSlg 32.844; EFSlg 99.194; EFSlg 95.302).

Auch auf die Anwendung der Umstandsklausel kann allerdings (ganz oder teilweise) verzichtet werden: Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam (RIS-Justiz RS0016554). Zu beachten ist allerdings, dass das Beharren auf diesen Verzicht unter Umständen aber sittenwidrig sein kann, etwa dann, wenn ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände der Unterhalt anderer Unterhaltsberechtigter gefährdet wäre (3 Ob 106/69 EFSlg 12.049; ua) oder wenn durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen würde (RIS-Justiz RS0016554).

30
Im bloßen Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist ein solcher Verzicht auf die Anwendung der Umstandsklausel aber nicht zu erblicken. Die Umstandsklausel bewirkt, dass bei wesentlicher und dauernder Änderung der maßgeblichen Umstände – wobei neben Sachverhaltsänderungen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rsp in Betracht kommen – eine Anpassung verlangt werden kann (Smutny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07, § 94 ABGB Rz 13). Solange sich die Verhältnisse nicht ändern, bleibt die Vereinbarung verbindlich (Smutny, aaO, § 94 ABGB Rz 13).

Die Ehegatten können darüber hinaus über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen (§ 80 EheG). Hier ist ein gänzlicher Unterhaltsverzicht grundsätzlich möglich, auch dieser unterliegt aber an sich der Umstandsklausel. Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein, etwa dann, wenn ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände der Unterhalt anderer Unterhaltsberechtigter gefährdet wäre (3 Ob 106/69 EFSlg 12.049).