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Das Verfahren nach dem IESG
Rechtliche Grundlagen
§ 5 IESG | Zuständigkeit für die Geltendmachung von und die Entscheidung über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt |
Zuständigkeit
§ 5 Abs 1 IESG regelt die Zuständigkeit für die Geltendmachung von und die Entscheidung über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt. Es ist jene Geschäftsstelle der IEF Service GmbH zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das das Verfahren eröffnet oder einen Beschluss nach § 1 Abs 1 Z 1–6 IESG gefasst hat. Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung iSd § 1 Abs 1 IESG getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Wenn ein Partikularverfahren im Inland eröffnet wurde und erst in weiterer Folge ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet wird, dann bleibt es bei der ursprünglichen Zuständigkeit im Inland.
Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann gem Abs 4 aber bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden, er ist dann unverzüglich an die zuständige Geschäftsstelle weiterzuleiten, dies auch dann, wenn er bei Gericht eingebracht worden sein sollte. Die Antragstellung beim Insolvenzgericht entspricht der Antragstellung bei der zuständigen Geschäftsstelle.
Antrag
Inhalt
Das Insolvenz-Entgelt gebührt nur über Antrag des Dienstnehmers. Der Antrag hat den Betrag der Forderung sowie den Sachverhalt und die Beweismittel zu enthalten. Die Forderung ist entsprechend aufzuschlüsseln. Ist die Forderung nicht ausreichend substantiiert, hat ein Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung zu ergehen.
Antragsfrist/Sperrfrist
Hinweis:
Wenn ein Arbeitsverhältnis erst nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens über den Arbeitgeber einvernehmlich beendet wird, sind die offenen Entgeltansprüche nicht mehr durch die Ausfallshaftung nach § 3a IESG gesichert und unterliegen nicht der Antragsfrist nach § 6 Abs 1 IESG, auch wenn die Entgeltansprüche teilweise noch als unbeglichene Masseforderungen in die Zeit der Insolvenz zurückreichen. Insolvenz-Entgelt für diese Ansprüche kann erst aufgrund einer neuerlich eingetretenen Insolvenz des Arbeitgebers geltend gemacht werden (vgl OGH 8 ObS 2/19f).
§ 6 Abs 1 IO sieht eine Sperrfrist vor: Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs 1 IESG oder der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach den Bestimmungen der EuInsVO oder binnen sechs Monaten nach Kenntnis vom Beschluss gem § 1 Abs 1 Z 2–6 IESG einzubringen. Die Frist beginnt neu zu laufen, wenn:
- Das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist endet, mit dessen Ende
- Der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist stirbt
- Wegen Ansprüchen nach § 1 Abs 2 IESG ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Sperrfrist anhängig gemacht wird, mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, bei Ansprüchen iSd § 7 Abs 7 IESG mit Zustellung der Klage bzw Übermittlung der schriftlichen Aufforderung ohne nachfolgende Klage an den Arbeitnehmer
- Kosten nach Ablauf der Sperrfrist entstehen bzw festgestellt werden, hinsichtlich der Kosten
Die Frist zur Stellung des Antrags auf Insolvenz-Entgelt ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Eine Entscheidung über deren Einhaltung oder das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen ist daher eine Sachentscheidung über das Insolvenz-Entgelt. • [Fußnote: Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Kommentar, § 6 Rz 9 mwN.] Der Antrag muss innerhalb der Frist eingelangt sein
- bei der zuständigen Geschäftsstelle,
- einer Geschäftsstelle überhaupt oder
- beim Insolvenzgericht.
Die Forderungsanmeldung allein im Insolvenzverfahren hat keine die Frist verlängernde Wirkung. • [Fußnote: OGH 04.04.1990, 9 ObS 5/90.] In den beiden zuletzt genannten Fällen ist die Forderungsanmeldung dann an die zuständige Geschäftsstelle weiterzuleiten.
In seiner Entscheidung vom 23.07.2019 • [Fußnote: OGH 9 ObA 53/19p.] hat sich der OGH mit der Ablaufhemmung der Frist zur Geltendmachung der Kündigungsentschädigung bei Insolvenz beschäftigt. Gem § 34 AngG muss eine Kündigungsentschädigung binnen sechs Monaten ab dem Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde, gerichtlich geltend gemacht werden. Wenn ein Arbeitnehmer, nachdem über das Vermögen seines ehemaligen Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, seine Forderung betreffend Kündigungsentschädigung binnen sechs Monaten nach seinem Austritt im Insolvenzverfahren anmeldet und die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten wird, so gilt nach § 9 Abs 2 IO die Verjährung oder der Verfall vom Tag der Forderungsanmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruchs vom Insolvenzgericht bestimmten Frist als gehemmt. Lässt der Arbeitnehmer die vom Gericht gesetzte Frist hingegen ungenützt verstreichen und stellt erst nach Ablauf der Frist einen Antrag auf Insolvenz-Entgelt und sind zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Monate seit Beendigung des Dienstverhältnisses vergangen, so liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der IEF-Service GmbH kein nach dem IESG zu sichernder Anspruch mehr vor.
Folgen verspäteter Antragstellung
Verspätete Anträge sind nur bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen zu berücksichtigen, wenn die Kenntnisnahme der Verfahrenseröffnung nicht zugemutet werden konnte oder wenn dem Dienstnehmer die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Wenn die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann, aber berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, dann können sogar beide Versäumnisse, dh, die unterlassene Anmeldung und die verspätete Beantragung nachgesehen werden. • [Fußnote: Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Kommentar, § 6 Rz 26 mwN.] Eine Berücksichtigung ist aber nicht mehr möglich, wenn seither mehr als drei Jahre vergangen sind.
Nicht jedes Versäumnis rechtfertigt die Nachsicht, es bedarf einer Einzelfallbeurteilung, ob die Voraussetzungen vorliegen. • [Fußnote: OGH, RdW 2001/466, 427.] So liegt zB kein Versäumnis vor, wenn der Arbeitnehmer die Forderung exekutiv betreibt und durch einen Fehler des Exekutionsgerichts keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat, • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Aufl, § 6 IESG E 32.] oder wenn der Dienstnehmer seine Forderung nicht betragsmäßig angeben konnte, weil dafür die Abrechnung durch den Dienstgeber notwendig ist, zB bei Provisionsansprüchen.
Derselbe Maßstab, der für den Arbeitnehmer gilt, ist auch auf dessen Bevollmächtigten anzuwenden. Der Arbeitnehmer muss sich das grobe Verschulden seines Vertreters, das zur Fristversäumnis führt, anrechnen lassen. • [Fußnote: OGH 8 ObS 147/98w, RdW 2000/524, 561.]
Form des Antrags
Der Antrag ist mittels Formulars zu stellen, er kann auch per Fax oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Es sind der Betrag der geltend gemachten Forderung und die Tatsachen anzuführen, mit denen die Forderung begründet wird. Die Forderung muss der Höhe und dem Grunde nach aufgeschlüsselt werden. Ein Antrag ohne Aufschlüsselung, um welche Forderungen es sich im Einzelnen handelt, oder die bloße Anmeldung des Anspruchs dem Grunde nach, entspricht nicht dem Gesetz und ist nicht fristwahrend. • [Fußnote: Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Kommentar, § 6 Rz 18 mwN.] Es sind Angaben zu machen, ob hinsichtlich der geltend gemachten Forderung ein Rechtsstreit anhängig ist. Gegebenenfalls sind die Aktenzahl und das Prozessgericht anzuführen. Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren samt Beilagen dem Antrag anzuschließen.
Ermittlungsverfahren
Im Verfahren nach dem IESG besteht grundsätzlich eine amtswegige Ermittlungspflicht; der Partei obliegt aber eine Mitwirkungspflicht, wenn zB Angaben und Beweisanbote vom Dienstnehmer benötigt werden. Eine Verletzung dieser Pflicht unterliegt der freien Beweiswürdigung der Geschäftsstelle. • [Fußnote: VwGH 25.10.1988, ZfVB 1989/899.]
Die zuständige Geschäftsstelle erstellt in weiterer Folge ein Forderungsverzeichnis und schickt es an den Arbeitgeber bzw Masseverwalter zur Prüfung. Ist kein Insolvenzverfahren anhängig, so hat der Arbeitgeber die Verzeichnisse binnen 14 Tagen mit einer Erklärung über die Höhe und die Richtigkeit zu retournieren. In einem anhängigen Insolvenzverfahren hat der Masseverwalter diese Erklärung abzugeben. Die Frist kann erforderlichenfalls verlängert werden, der Masseverwalter kann statt dessen auch einen Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis übermitteln. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein Beschluss iSd § 1 Abs 1 Z 3, 4, 5 oder 6 IESG vorliegt.
Recht zur Antragstellung
Zur Antragstellung ist nur ein Anspruchsberechtigter iSd § 1 Abs 1 IESG legitimiert. Wenn der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt gepfändet, verpfändet oder übertragen wurde, so ist dennoch der Anspruchsberechtigte zur Antragstellung verpflichtet. Da der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt frühestens mit Antragstellung entsteht, steht einem betreibenden Gläubiger, der die Lohnansprüche oder die Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt gepfändet hat, kein eigenes Antragsrecht zu. Wenn der Anspruchsberechtigte der Antragstellung nicht nachkommen sollte, so ist der Gläubiger zur Antragstellung hinsichtlich des gepfändeten Betrages berechtigt, wenn er einen Titel wegen der Verpflichtung zur Antragstellung erwirkt hat und diesen gemeinsam binnen sechs Monaten nach Ende der Antragsfrist vorlegt. Der Ablauf der Antragsfrist ist während des laufenden Verfahrens gehemmt. Die bloße Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren hemmt die Frist hingegen nicht. • [Fußnote: OGH 04.04.1990, 9 ObS 5/90.]
Entscheidung und Auszahlung
Gem § 7 Abs 1 IESG ist die Geschäftsstelle bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an hierüber allenfalls bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Keine Bindung besteht dann, sofern der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, wenn die Gerichtsentscheidung vor weniger als 6 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Fassung eines Beschlusses gem § 1 Abs 1 IO rechtskräftig geworden ist. § 7 Abs 1 Satz 1 IESG gilt auch für abweisende gerichtliche Entscheidungen, sofern sich aus diesen das Nichtvorliegen eines gesicherten Anspruches ergibt. • [Fußnote: RS0077588.]
Soweit die Feststellungen einer solchen gerichtlichen Entscheidung reichen, ist eine eigene Beurteilung durch die Geschäftsstelle nicht zulässig. In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt die Geschäftsstelle aber frei. • [Fußnote: OGH 26.02.2004, 8 ObS 9/03m.]
Es besteht keine Bindung an eine gewöhnliche insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Aufl, § 7 IESG E 6.] Eine insolvenzrechtliche Feststellung entfaltet nur mehr dann eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens 6 Monate vor Konkurseröffnung rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht. • [Fußnote: OGH 26.02.1998, DRdA 1998, 364.] Die Geschäftsstelle ist auch an die Erklärung des Masseverwalters über die Richtigkeit und die Höhe der Masseforderungen nicht gebunden. • [Fußnote: OGH 13.06.1990, EvBl 1991/6.] Eine Bindung an ein Anerkenntnisurteil besteht auch dann nicht, wenn diesem ein kontradiktorisches Verfahren vorausgegangen ist. • [Fußnote: OGH 30.08.2016, 8 ObS 1/16d.]
Bei privatrechtlicher Gestaltung der Verjährungsfrage zu Lasten des Insolvenzentgeltfonds kann dieser Umstand im IESG-rechtlichen Verfahren selbstständig geprüft werden. In diesem Fall ist auch die rechtskräftige Entscheidung über den Verjährungseinwand im Vorverfahren nicht von der Bindungswirkung des § 7 Abs 1 IESG umfasst. • [Fußnote: OGH 22.02.2017, 8 ObS 2/17b.]
Hat der Arbeitnehmer seine Ansprüche als Bruttobetrag angemeldet, so ist die Geschäftsstelle berechtigt, zur Umrechnung einen Steuerberater hinzuzuziehen, wenn der Arbeitgeber die Umrechnung nicht vornehmen kann. Durch den fristgerechten Antrag werden Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen.
Durch die Übermittlung einer Scheinunternehmerverdachtsmeldung nach § 8 Abs 4 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) an die IEF-Service GmbH wird das Verfahren über die Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt gegenüber den in dieser Verdachtsmeldung namentlich angeführten Antragstellerinnen und Antragstellern bis zur Klärung des Sachverhaltes ausgesetzt.
Die Geschäftsstelle hat über Anträge auf Insolvenz-Entgelt mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Über abzuweisende und anzuerkennende Ansprüche wird mit gesondertem Bescheid entschieden. Im Zweifel ist bei einem Bescheid, der nur einen Teilbetrag zuerkennt, aber keine Ausführungen hinsichtlich Abweisungsgründe über nicht bestehende Ansprüche enthält, davon auszugehen, dass nur ein Zuerkennungsbescheid vorliegt und über den Restbetrag ein gesonderter Bescheid erlassen wird. Ausfertigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder auf ähnlichem Weg hergestellt werden, bedürfen keiner Unterschrift oder Beglaubigung. • [Fußnote: § 7 Abs 2 und 3 IESG.]
Im Fall der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche sind die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Entgelts dem Berechtigten zu zahlen, sofern die diesbezüglichen Urkunden vor Erlassung des Bescheides der Geschäftsstelle vorgelegt werden. Trotz der Voraussetzungen des § 7 Abs 6 IESG ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Fonds rechtsunwirksam und die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten vorzunehmen, wenn gesicherte Ansprüche für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts für vor dem Stichtag liegende Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, es sei denn, dass die Vorfinanzierung nach einem Reorganisationsplan oder mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers iSd URG erfolgt. Stellt das Gericht das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so sind nach dem Einstellungsbeschluss fällig werdende Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Dadurch soll die Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds hintangehalten werden.
Zahlungen sind dem Anspruchsberechtigten auf postalischem Weg zu leisten, es sei denn, im Antrag wird ein Konto genannt. Wenn der Anspruchsberechtigte aufgrund eines Urteils nach der IO oder AnfO verpflichtet ist, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuzahlen, so geht die Verpflichtung bei rechtzeitiger Beantragung auf den Fonds über. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte aufgrund einer nachweislich ihm zugegangenen schriftlichen Aufforderung solche Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten hat. Insolvenz-Entgelt für Pensionskassenbeiträge oder für Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung, die dem Arbeitnehmer als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt und Sonderzahlungen gebühren, sind in die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen einzuzahlen.
Wenn der Masseverwalter die Forderung bestreitet und die Geschäftsstelle den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt ablehnt, dann hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht, Klage gegen die Insolvenzmasse auf Feststellung der Forderung oder gegen die Geschäftsstelle auf Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt einzubringen. Wenn der Arbeitnehmer obsiegt, tritt die Geschäftsstelle erst mit Zahlung in die Rechtstellung des Arbeitnehmers.
Die Bestimmung des § 7 Abs 7 IESG ist so auszulegen, dass der angeordnete Übergang der Rückzahlungsverpflichtung für anfechtbare Zahlungen vom Arbeitnehmer auf den Insolvenz-Ausfallgeld Fonds voraussetzt, dass für die Forderung, die der angefochtenen Zahlung zugrunde liegt, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz Ausfallgeld bestand. Eine Ausweitung der Sicherungsgrenzen des IESG ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden. • [Fußnote: OGH 22.02.2017, 8 ObS 17/16g.]
Pfändung, Verpfändung und Übertragung
§ 8 Abs 1 IESG bestimmt, dass die EO regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt übertragen, gepfändet und verpfändet werden dürfen. Sofern der Fonds Drittschuldner ist, sind der zuständigen Geschäftsstelle die diesbezüglichen Unterlagen und Entscheidungen zuzustellen. § 290 Abs 3 EO bestimmt, dass Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, für die der Vorschuss gewährt wurde, pfändbar sind. Es sind aber die Pfändungsbeschränkungen zu beachten.
Insolvenz-Entgelt ist in gleicher Weise wie der gesicherte Anspruch pfändbar. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Pfändung ist, dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag auf Insolvenz-Entgelt stellt. Ein den Arbeitnehmer zur Antragstellung verpflichtendes Urteil samt Exekution zur Überweisung kann die Rechtswirkung der Antragstellung auslösen. • [Fußnote: OGH 22.12.1997, 8 ObS 396/97m.]
Widerruf und Rückforderung
§ 9 Abs 1 IESG bestimmt, dass das Insolvenz-Entgelt oder ein Vorschuss darauf zurückbezahlt werden muss, wenn es durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde und der Empfänger erkennen musste, dass die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Nicht gebührende Leistungen sind zu widerrufen und mit Bescheid zurückzufordern.
Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung iSd § 1 Abs 3 Z 1a IESG vorliegt. Der Erlass eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit Kenntnisnahme durch die Geschäftsstelle fünf Jahre vergangen sind. Ausfertigungen der Bescheide sind auch dem Arbeitgeber und in Fällen eines eröffneten Insolvenzverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.
Streit über den Anspruch
Gem § 10 IESG sind bei einem Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt die Bestimmungen des ASGG anzuwenden. An die Stelle des Versicherungsträgers tritt die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Wenn der Dienstnehmer Klage erhebt, obwohl kein Bescheid vorliegt, ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. • [Fußnote: OGH 16.10.2003, 8 ObS 12/03b.]
Die Klage ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringen. Der Klage ist eine Ausfertigung des Bescheides anzuschließen. Wenn der Bescheid aber keine Sachentscheidung enthält, sondern lediglich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, so ist keine Klage zulässig; es ist vielmehr eine Berufung einzubringen. Wird die Klage irrtümlich beim Fonds eingebracht, so ist dies der Einbringung beim Arbeitsgericht gleichzuhalten und an dieses weiterzuleiten. • [Fußnote: § 84 ASGG.] Die Frist wird dadurch gewahrt.
Mit der Klagseinbringung tritt der Bescheid der Geschäftsstelle im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. • [Fußnote: § 71 Abs 1 ASGG.] Das Gericht kann den Bescheid daher weder aufheben noch abändern oder bestätigen. Bei Fristversäumnis ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
Wenn die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH nicht binnen sechs Monaten über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt entschieden hat, kann der Arbeitnehmer Säumnisklage gem § 67 Abs 1 Z 2 ASGG einbringen. Die Sachentscheidung geht dann auf das Arbeits- und Sozialgericht über. Eine nachträgliche qualitative oder quantitative Änderung des Klagebegehrens muss der Arbeitnehmer zuerst bei der Geschäftsstelle geltend machen, die dann darüber mit Bescheid entscheidet, sofern nicht bereits Verfristung eingetreten ist. Im gerichtlichen Verfahren allein ist eine solche Änderung nicht zulässig.
Ein Überweisungsgläubiger oder Zessionar ist grundsätzlich nicht zur Klagsführung legitimiert, es sei denn, es liegt ein den Arbeitnehmer zu Antragstellung verpflichtendes Urteil in Verbindung mit einer Exekution zur Überweisung vor. • [Fußnote: OGH 22.12.1997, 8 ObS 16/92.]
Die Geschäftsstelle hat – vorbehaltlich der §§ 77 Abs 3 und 79 ASGG – die Kosten, die ihr durch das Verfahren erwachsen sind, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen. Der Arbeitnehmer hat Kostenersatzanspruch bei Obsiegen; unterliegt der Arbeitnehmer, kann ihm dennoch nach Billigkeitsgründen ein Kostenersatz zugesprochen werden. Ein solcher Zuspruch ist beispielsweise erfolgt bei einer Notstandshilfebezieherin, bei einer widersprüchlichen, teilweise den Standpunkt der Klägerin stützenden Rechtsprechung des VwGH. • [Fußnote: OGH 08.05.1991, 9 ObS 4/91.]
Übergang der Ansprüche
§ 11 Abs 1 IESG bestimmt, dass die nach dem IESG gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber soweit sie nicht bestritten sind, mit Antragstellung auf den Fonds übergehen. Wenn die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs 5 IESG anzumelden sind, dann gehen sie mit der Anmeldung auf den Fonds über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Bezahlung durch den Fonds über. Der Übergang führt zu keiner Änderung des Rechtsgrundes, des Rangs oder der Bevorrechtung der Forderung. Die Legalzession gem § 11 Abs 1 IESG kommt nur dann nicht zustande, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen gewährt werden, die ihm arbeitsrechtlich gegen den Arbeitgeber nicht zustehen (SZ 2005/166).
In wieweit übergegangene Forderungen Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung nach den Bestimmungen der IO. Der Anspruchsübergang ist aufschiebend bedingt mit der Gewährung eines Vorschusses und Zuerkennung des Insolvenz-Entgelts. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Aufl, § 11 IESG E 3.]
Die Tatsache des Forderungsübergangs auf den Fonds ist im Anmeldeverzeichnis zu vermerken. Der Fonds tritt in die Stellung des Arbeitnehmers mit gleichen Rechten und Pflichten ein. Sicherheiten, die der Arbeitnehmer erwirkt hat, stehen nunmehr dem Fonds zu. • [Fußnote: Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Kommentar, § 11 Rz 15.]
Aufgrund der Legalzession des § 11 Abs 1 IESG geht der Teilnahmeanspruch am Insolvenzverfahren und damit auch das Stimmrecht auf den Fonds über. Es gebührt ihm pro Arbeitnehmer eine Kopfstimme. • [Fußnote: Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Kommentar, § 11 Rz 22 mwN.]
Im Fall eines Widerrufs gem § 9 Abs 1 IESG tritt der Fondsübergang außer Kraft; es hat wiederum zu einem Vermerk im AVZ zu kommen. Zahlungen, die der Arbeitgeber bzw Masseverwalter bis zur Zustellung dieses Bescheides an den Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen. Wenn der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt auf den Fonds übergegangen ist, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworben hat, insoweit ausgeschlossen.
Der Zugriff auf künftiges Vermögen ist auch ausgeschlossen in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 bis 6 IESG, nicht jedoch, wenn die nach dem Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren zustehenden Zahlungen einschließlich aushaftender Masseforderungen nicht bezahlt sind. Wenn der Arbeitgeber aus den in § 11 Abs 3 IESG genannten Fällen verurteilt wird, so ist der Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der übergegangenen Forderung auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen. Es handelt sich dabei um folgende Straftaten:
- Schwerer Betrug und gewerbsmäßiger Betrug
- Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zu Sozialversicherung
- Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG
- Organisierte Schwarzarbeit
- Sachwucher
- Betrügerische Krida
- Schädigung fremder Gläubiger
- Begünstigung eines Gläubigers
In der Praxis scheitert ein Rückgriff aber idR an fehlendem Vermögen.
§ 11 Abs 3 Satz 3 IESG verlangt einen Zusammenhang der Verurteilung mit der Insolvenz. § 11 Abs 3 Satz 3 IESG ordnet daher für den Fall der Verurteilung wegen der in dieser Bestimmung genannten Delikte eine unmittelbar auf Gesetz beruhende Haftung der Organe für die auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangenen Entgeltansprüche an. Ein solcher liegt jedenfalls dann vor, wenn das zur strafrechtlichen Verurteilung führende Verhalten des Organs abstrakt geeignet war, die Insolvenz herbeizuführen oder den durch die Insolvenz ausgelösten Forderungsausfall des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu vergrößern. • [Fußnote: OGH 22.09.2015, 4 Ob 151/15g.]
Gem § 11 Abs 3 BPG gebührt im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Erlös aus der Veräußerung der iSd § 11 Abs 1 BPG zur Deckung der Pensionsrückstellung angeschafften Wertpapiere, insoweit dem Fonds, als die Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf den Fonds übergehen.
Einzelne Ansprüche nach dem IESG
Dienstnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Gem § 13a Abs 1 IESG umfasst der Anspruch des Anspruchsberechtigten auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstnehmeranteile. § 13a Abs 2 IESG bestimmt, dass die Dienstnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und die Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Verfahrenseröffnung oder vor jenen Zeitpunkten, die dieser gem § 1 Abs 1 IESG gleichgestellt sind, rückständig sind, der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger schuldet. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der Abs 3 ff des § 13a IESG zu erfolgen.
Wenn der Arbeitnehmer seine als Insolvenzforderung zu qualifizierende Lohnforderung „brutto“ anmeldet, dann hat der Masseverwalter bei Zahlung der auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangenen Arbeitnehmerforderung an diese die Lohnsteuer von der Bruttolohnforderung zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. • [Fußnote: OGH 28.8.2003, 8 ObA 63/03b.]
Zuschläge nach dem BuAG
§ 13b Abs 1 IESG bestimmt, dass die vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschläge nach dem BuAG der Insolvenz-Entgelt-Fonds der BuAG schuldet, soweit diese nicht längstens zwei Jahre vor Insolvenzeröffnung oder einem gleichgestellten Beschluss rückständig sind und nicht Beschäftigungszeiten betreffen, für die der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber der BuAG erwirbt. Die Verrechnung hat zwischen der BuAG und dem Fonds auf direktem Weg zu erfolgen.
Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und SelbständigenvorsorgeG
Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gem § 6 Abs 1 BMSVG oder nach gleichgelagerten Vorschriften gilt § 13a IESG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die Betriebsvorsorge-Kassenbeiträge treten. Im Sachbereich der Abfertigungsregeln nach dem BuAG tritt an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die BuAG.