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Dokument-ID: 630205
6 Ansprüche des Reorganisationsprüfers und der bevorrechteten Gläubigerverbände
Der Reorganisationsprüfer hat gegenüber dem Unternehmer Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Entlohnung für seine Mühewaltung.
Der Reorganisationsprüfer hat diese Ansprüche mit der oben umschriebenen Vorlage des Gutachtens und, wenn er die Durchführung des Reorganisationsplans überwacht, für diese Tätigkeit nach jeweils drei Monaten beim Gericht anzumelden.