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Dokument-ID: 561576
4.6 Auflösung oder Fortführung zweiseitiger noch nicht von beiden Seiten erfüllter Verträge
Gem § 21 IO kann der Insolvenzverwalter in Bezug auf Rechtsgeschäfte, die von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt worden sind, zurücktreten oder von der anderen Partei die vollständige Erfüllung des Vertrags verlangen.