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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.3 Eigentumsvorbehalt

Unternehmer, die nicht bloß Dienstleistungen erbringen, sondern bewegliche Sachen verkaufen, können für den Fall der Nichtzahlung einen Eigentumsvorbehalt vorsehen und sich damit durch den Gegenwert der verkauften Sache gegen einen kompletten Ausfall absichern. Wesentlich ist, dass der Eigentumsvorbehalt – wie auch alle anderen Vertragsklauseln – wirksam vereinbart werden muss, damit er gilt. Es reicht entgegen der weit verbreiteten Praxis nicht aus, auf einen (nicht bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten) Eigentumsvorbehalt auf der Rechnung hinzuweisen.

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