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Dokument-ID: 628304
8.5 Einhaltung der Regelungen des Eigenkapitalersatzrechtes
In der Krise der Gesellschaft kommt es zur Durchbrechung der „Finanzierungsfreiheit“ des Gesellschafters: seine Darlehen haften wie Eigenkapital, sodass eine Rückzahlungssperre eintritt. Kommt es zur Auszahlung eines – in der Krise solcherart gesperrten – Gesellschafterdarlehens, bestehen