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3.6.5 Einschränkung der Eigenverwaltung
Einschränkung der Eigenverwaltung durch Gerichtsbeschluss
§ 172 Abs 2 IO ordnet an, dass das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten kann, wenn solche Verfügungsbeschränkungen erforderlich sind, damit Nachteile für die Gläubiger vermieden werden. § 172 Abs 2 IO ist damit als gelinderes Mittel zum Entzug der Eigenverwaltung gem § 170 IO zu verstehen. • [Fußnote: Nunner-Krautgasser/Reckenzaun, ZInsO 2016, 421.] So können dem Schuldner beispielsweise die Verfügung über Liegenschaften oder die Aufnahme von Darlehen verboten werden, oder auch die Übernahme der Kassengebarung durch den Sanierungsverwalter angeordnet werden. • [Fußnote: ErläutRV zum IRÄG 2010, 612 BlgNR 24. GP 31.]