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3.4.5 Gerichtsstandsvereinbarung
Die Möglichkeit, im Fall der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung den Gerichtsstand im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten frei wählen zu können, sollte man grundsätzlich immer nutzen. Gerade dann, wenn der Schuldner am anderen Ende Österreichs oder gar im Ausland wohnt, kann eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen zu einer erheblichen Vereinfachung des Verfahrens und einer deutlichen Kostenreduktion führen. Auch in diesem Fall ist jedoch zu unterscheiden, ob der Vertragspartner Unternehmer oder Verbraucher ist.