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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.3 Letzte Mahnung

Wenn auch nach Ablauf der im Mahnschreiben genannten und betriebsintern kalendierten Frist kein Zahlungseingang erfolgt ist, kann man als letzte Stufe des betriebsinternen Mahnwesens eine letzte Mahnung versenden. Vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei regelmäßig um den letzten schriftlichen Versuch eines Unternehmens handelt, einen säumigen Schuldner zur Zahlung zu bewegen, ist es durchaus angebracht, hier auf die bereits im Vorfeld versendeten Erinnerungsschreiben und Mahnungen Bezug zu nehmen, darauf hinzuweisen, dass es sich um die letzte Mahnung handelt, und für den Fall der weiteren Säumnis die nächsten Schritte und Konsequenzen aufzuzeigen. Diese können regelmäßig in der Auflösung eines bestehenden Vertragsverhältnisses, in der Verweigerung künftiger Lieferungen oder Bestellungen, in der Übergabe der Angelegenheit an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt bzw in der gerichtlichen Geltendmachung durch Einbringung der Klage bestehen. Jedenfalls sollte auch die letzte Mahnung eine Frist enthalten, die nicht länger gewählt sein sollte, als bei den zuvor versendeten Mahnschreiben.

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