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3.4.1 Mahnkosten
Die betriebliche Mahnung verursacht einen nicht zu unterschätzenden Aufwand im Unternehmen, sodass sich berechtigterweise die Frage nach der Abgeltung dieses Aufwandes stellt. Zwischen Unternehmern sieht § 458 UGB eine pauschale Abgeltung mit EUR 40,– vor. Das bedeutet, dass zwischen Unternehmern selbst ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung Betreibungskosten bis zu EUR 40,– als angemessen angesehen werden. Diese können daher dem Schuldner in der Mahnung bereits vorgeschrieben bzw angelastet werden. Ebenso ist eine spätere Geltendmachung im Klagsverfahren möglich. In der Zahlungserinnerung sollte man jedoch dem Schuldner keine Mahnspesen anlasten.