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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.6 Rechtshandlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs

§ 171 Abs 1 Satz 2 IO bestimmt, dass Rechtshandlungen des Schuldners, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie die Auflösung von Verträgen gem den §§ 21, 23 und 25 IO der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen. Es hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, was genau zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehört. Die Rechtshandlungen können ihrer Art und auch ihrem Umfang nach über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgehen. • [Fußnote: Jaufer in Nunner-Krautgasser/Kapp/Clavora, InsolvenzR-Jb 2013, 285 f.] 

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