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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.1 Begriff und Abgrenzung

Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich

Gem § 2 Abs 2 EStG ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben. Es ist daher zunächst zu ermitteln, ob eine Einkunftsart überhaupt negativ ist, dh es sind innerhalb derselben Einkunftsart positive und negative Ergebnisse auszugleichen (horizontaler Verlustausgleich). Ist die Einkunftsart insgesamt negativ, dann ist dieses negative Ergebnis mit den (positiven) Ergebnissen der anderen Einkunftsarten auszugleichen (vertikaler Verlustausgleich). Somit gilt, dass zuerst ein innerbetrieblicher, dann ein innereinkunftlicher (beide Male handelt es sich um einen horizontalen Verlustausgleich) und erst dann ein vertikaler Verlustausgleich (mit anderen Einkunftsarten) zu erfolgen hat.

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