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Dokument-ID: 628336
8.15 Verwertung des Massevermögens
Wird kein Sanierungsplan vorgelegt bzw dieser nicht angenommen, so wird das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen verwertet. Die Verwertung des insolvenzunterworfenen Vermögens obliegt dem Insolvenzverwalter, dem Geschäftsführer kommt dabei keine Rechtsstellung zu. Dem Schuldner werden aber in der Verwertungs- und Verteilungsphase Kontrollrechte eingeräumt, sodass der Geschäftsführer für die insolvente GmbH Einwendungen gegen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bzw Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Insolvenzgerichtes erheben kann.