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Dokument-ID: 628326
8.13 Wirkung der Insolvenzeröffnung auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkt sich auch auf anhängige Rechtsstreitigkeiten aus, in denen die insolvente Gesellschaft Klägerin oder Beklagte ist. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Gesellschaft auch vor Gericht von ihren Geschäftsführern vertreten. Sofern Rechtsstreitigkeiten das insolvenzunterworfene Gesellschaftsvermögen betreffen, wird die insolvente Gesellschaft vor Gericht ausschließlich vom Insolvenzverwalter vertreten.