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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Zivilrechtliche Haftung des Erwerbers

Wenn jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt (§ 1409 Abs 1 ABGB).

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