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Robert Seeberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.1 Fachbeitrag: Augen- und Gesichtsschutz

Allgemeine Bestimmungen über Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu finden. § 69 definiert die PSA als Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen, die Arbeitnehmer benutzen oder tragen, um sich gegen eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu schützen. Die PSA müssen von den Arbeitgebern auf ihre Kosten zur Verfügung gestellt werden. Kollektive technische sowie organisatorische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor dem Einsatz von PSA. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die PSA zu benützen. Arbeitgeber müssen dies auch durchsetzen. Die Hersteller der PSA nennen die Zwecke und die Bedingungen für den Einsatz ihrer PSA. Die Nutzer haben dies zu beachten. Grundsätzlich sind persönliche Schutzausrüstungen für den alleinigen Gebrauch eines Arbeitnehmers bestimmt.

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