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Dokument-ID: 1201261
4.2.1 Fachbeitrag: Kopf- und Nackenschutz
Der Kopf- und Nackenschutz zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen. Maßgeblich für den Einsatz der PSA sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Darin ist der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes gegenüber dem Tragen von PSA festgeschrieben. Die §§ 69 und 70 regeln allgemeine Bestimmungen zur PSA sowie das Prozedere der richtigen Auswahl der PSA. Diese Vorgaben decken sich mit jenen anderer persönlicher Schutzausrüstungen.