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4.5.1 Fachbeitrag: Atemschutz
Es gibt im Wesentlichen drei Aufnahmewege von Schadstoffen (gefährlichen Arbeitsstoffen) in den menschlichen Körper. Über die Haut, über den Mund und über die Atemwege (Mund, Nase und weiter in die Lungen). Der Grundsatz der Gefahrenverhütung gem § 7 ASchG gilt auch für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen. In der Arbeitsplatzevaluierung gem § 4 ASchG ist auch die Verwendung von Arbeitsstoffen zu behandeln. Können weniger schädliche Arbeitsstoffe verwendet werden (Substitution)? Können technische und organisatorische Maßnahmen einen Kontakt der Mitarbeiter/innen mit Arbeitsstoffen verhindern oder verringern? Beispiele wären der Einsatz von gefährlichen Arbeitsstoffen in geschlossenen Kreisläufen oder eine wirksame Absaugung der belasteten Luft. Eine mechanische Lüftungsanlage führt Schadstoffe ab, und bringt die gefilterte Luft zurück in den Raum. Erst nach Ausschöpfung aller kollektiven Maßnahmen ist der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung, insbesondere von Atemschutz zu organisieren. Das bedeutet, dass das Tragen von Atemschutz kein Dauerzustand sein kann, sondern nur fallweise bei Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, Störfällen, Inspektions- und Kontrollgängen oder Reparaturarbeiten gehandhabt wird.