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Dokument-ID: 436758
1.1.3 Anforderungen an die Brandbekämpfung
Zugänglichkeit für die Feuerwehr
Gebäude müssen grundsätzlich zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Für Gebäude der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 ist dies jedenfalls dann gegeben, wenn die Entfernung zwischen Gebäudezugang und Aufstellfläche der Feuerwehrfahrzeuge höchstens 80 m Gehweglänge beträgt. Für die Berechnung ist der am weitesten entfernte Zugang, der für die Erschließung notwendig ist, heranzuziehen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 ist die zulässige Entfernung der Aufstellfläche vom Gebäude von den Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr abhängig.