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Dokument-ID: 251498
1.3.3 Brandschutzzonen – Anforderungen
Aufgabe
Gem TRVB B 108 „Brandabschnittsbildungen“, Pkt 7.1 dienen Brandschutzzonen der Verhinderung der Brandausbreitung über Geländestreifen durch Flugfeuer, Konvektion und/oder Wärmestrahlung. Sekundärbrände sind auch noch in Abständen von mehreren 100 m möglich. Derart breite Brandschutzzonen sind in der Praxis jedoch nicht realisierbar. Daher sollten neben ausreichenden Schutzabständen Gebäudeaußenwände aus mindestens schwer brennbaren Baustoffen ausgeführt und eine harte Dacheindeckung verwendet werden.