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Dokument-ID: 293158
4.4 Maßnahmen des Explosionsschutzes
§ 10 VEXAT legt fest, dass die Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Rangordnung zu treffen sind:
- Primärer Explosionsschutz: Die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären soll verhindert oder eingeschränkt werden
- Sekundärer Explosionsschutz: Falls ersteres aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, sind wirksame Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen zu vermeiden
- Konstruktiver Explosionsschutz: Falls die Maßnahmen des primären und sekundären Explosionsschutz aus technischen und/oder organisatorischen Gründen nicht wirksam werden, so sind die schädlichen Auswirkungen einer möglichen Explosion zu begrenzen. Das Ziel ist, die Gesundheit und Sicherheit der ArbeitnehmerInnen zu gewährleisten.