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Dokument-ID: 250786
3.4.1 Rauchabzug für Stiegenhäuser – Begriff und Abgrenzung
Rechtsgrundlagen
In der TRVB 111 „Rauchabzug für Stiegenhäuser“ sind die Mindestanforderungen für den Rauchabzug in Stiegenhäusern festgelegt. Primär gelten bundes- und landesgesetzliche Vorschriften. Zu berücksichtigen sind auch entsprechende Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik.