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Dokument-ID: 1055264
3.2.5 Abwägung zwischen dem Recht auf Geheimhaltung und dem Recht auf freie Meinungsäußerung
Erstes Posting: Recht auf Meinungsäußerung überwiegt
Der Vater des Minderjährigen (und Beschwerdegegner des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde) hatte vom Dachgeschoss aus Fotos angefertigt. Diese zeigten die in der Auffahrt geparkten Einsatzfahrzeuge samt mehrerer Polizisten. Der Vater stellte die Fotos auf Facebook mit dem Zusatz „So werden 12-jährige Kinder mit der Polizei gegen ihren Willen von zuhause weggezogen. Bitte teilen“.